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suchen wollen, biezu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen
werden, welche von den Behörden des Heimathlandes ausgefertigt sind.
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter A. anliegenden Muster erfolgen.
Sie geschieht durch viejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Paßkarten nach
den gegenwärtig bestebenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem vertragenden Staate
bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben.
Zur Vermeidung von Verwecholungen und Verfälschungen sollen vie für alle Zoll-
vereinsstaaten und Oesterreich gleichmäßig berzustellenden Karten nach Format und Farbe
von den Paßkarten sich unterscheiven, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen, in
einem Format hergestellt werden, welches die bequeme Mitführung in der Tasche möglich
macht, und in der Ueberschrift in gleicher Weise, wie die Paßkarten, mit einem Stempel
versehen werden, welcher das Wappen und den Namen des Staates, in welchem die Aus-
fertigung erfolgte, ersichtlich macht.
Jedem Gewerbetreibenden, welchem eine Gewerbe-tegiti te ertheilt wird,
soll von der betreffenden Behörde eine Zusammenstellung derjenigen Vorschriften ausge-
händigt werden, welche von den betheiligten Gewerbetreibenden außer den in Bezug auf
den Ankauf und Verkauf einzelner Waarenartikel etwa bestehenden Beschränkungen in dem
Gebiete des andern vertragenden Theils zu beachten sind. Die gegenseitige Mittbeilung
dieser Vorschriften wird bei den im Artikel 23. des Vertrages vorgesebenen Verhandlun-
gen erfolgen.
Die betreffenden Gewerbetreibenden oder die in ihrem Dienste stehenden Reisenden
dürfen keine Waaren zum Verkauf mil sich führen, jedoch wird vom 1. Januar 1866 ab
denjenigen von ihnen, welche Waaren-Ankäufe machen, gestattet werden, die aufgekauften
Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen.
Es werden übrigens gegenseitig nur solche Handelsreisende abgabenfrei zugelassen,
welche entweder für ihre eigene Rechnung oder für Rechnung Eines Hauses, in dessen
Diensten sie als Handlungskommis steben, Geschäfte machen wollen. Die etwaige Aus-
vehnung der Abgabenfreibeit auf solche Handelsreisende, welche für Rechnung mebrerer
Häuser Geschäfte machen, bleibt der Verständigung zwischen Oesterreich und den einzelnen
Zollvereinsstaaten vorbehalten.
Bis zum 1. Januar 1866 bleiben die Bestimmungen unter Nr. 11. Ziffer 2. des
Schlußprotokolls zum Handels= und Zollvertrage vom 19. Februar 1853 in Krast.
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