Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Formular A. 
——. — 
Gewerbe-Tegitimationskarte, 
      
Stempel 
mit 
dem Wappen 
und Namen 
des Landes. 
      
    
    
gültig für das Jahr sechs und sechszig. 
Dem N., welcher in N. N. wohnhaft ist, und für Rechnung 
1. seiner eigenen Drogueriewaaren-Handlung daselbst, 
2. der Drogueriewaaren-Handlung N. N. daselbst, bei welcher er als 
Handlungscommis im Dienste steht, 
3. Nachstehender Handlungs- (Fabrik-) Hauser als: 
im Zollverein und in Oesterreich Waarenbestellungen aufzusuchen und Waaren- 
einkäufe zu machen beabsichtigt, wird hierdurch Behufs seiner Gewerbelegitimation 
bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb der vorgedachten Geschäfter##n im hie- 
sigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten sind. 
Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will, 
nur Proben, aufgekaufte Waaren aber nur Bebufs deren Beförderung nach dem 
Bestimmungsorte mit sich fübren. 
Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer als dex- genannten Geschäfts- 
— Waarenbestellungen aufzusuchen over Waarenankäufe zu machen. 
Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei Waarenankäufen hat er die 
in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten. 
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) 
Personal-Beschreibung und Unterschrift ves Reisenden. 
.0. 3. erfolgt, so ist an den Rand der Karte zu setzen: 
Wern die Ausfertigung nach der Probe-Cintragung 
Nicht gültig für Preußen und Oesterreich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.