Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

VIII 
besondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Bundeskriege, einer jener Staaten 
sich veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren freien Verkehr befindlicher 
Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland, für die Dauer jener außerordentlichen Umstände 
zu verbieten. « 
In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein gleiches Verbor 
von allen kontrahirenden Staaten erlassen werde. 
Sollte jevoch einer oder ver andere vieser Staaten es seinem Interesse nicht angemessen 
finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen 
Staaten, welche solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniß vorbehalten, dasselb. 
auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Vereinsstaates auszudehnen. 
Die kontrahirenden Staaten räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht ein, zur 
Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh die erforderlichen 
Maaßregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem Vereinslande zu dem anderen 
dürfen jevoch keine bemmenderen Einrichtungen getroffen werden, als unter gleichen Umstän 
den inneren Verkebr des Staates treffen, welcher sie anordnet. 
Artikel 8. 
Die kontrabirenden Staaten erneuern die am 21. September 1842 abgeschlossent 
Uebereinkunft wegen Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien mit der Ma aß— 
gabe, daß jeder von ihnen, auch während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages, befugi 
ist, von derselben zurückzutreten, wenn er seinen Rücktritt brei Monate vor der 2 
rung den übrigen kontrahirenden Staaten erklärt hat. Auf die Verbimdlichkeit der Ueber. 
einkunft unter den letzteren hat ein solcher Rücktritt keinen Einfluß. 
Um jevoch jedes in den Erfindungs-Patenten oder Privilegien liegende Verkehrs— 
hinderniß auch in Zukunft fern zu halten, soll die Bestimmung unter Nr. III. der erwähn 
ten Uebereinkunft auch für diejenigen Staaten verbindlich bleiben, welche von der letzteren 
zurücktreten möchten. Nicht minder werden diese Staaten fortfahren, vie Unterthanen der 
übrigen kontrahirenden Staaten sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch 
binsichtlich des Schutzes für die, durch vie Patent-Ertheilung begründeten Befugnisse * 
eigenen Unterthanen gleich zu behandeln. 
Artikel 9. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kontrahirenden 
Staaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden. 
den
	        
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