Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

VIII

besondere  auch  bei  einem  drohenden  oder  ausgebrochenen  Bundeskriege,  einer  jener  Staaten
sich  veranlaßt  finden  sollte,  die  Ausfuhr  gewisser  im  inneren  freien  Verkehr  befindlicher
Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  das  Ausland,  für  die  Dauer  jener  außerordentlichen  Umstände
zu  verbieten.  «

In  einem  solchen  Falle  wird  man  darauf  Bedacht  nehmen,  daß  ein  gleiches  Verbor
von  allen  kontrahirenden  Staaten  erlassen  werde.

Sollte  jevoch  einer  oder  ver  andere  vieser  Staaten  es  seinem  Interesse  nicht  angemessen
finden,  auch  seinerseits  jenes  Verbot  anzuordnen,  so  bleibt  demjenigen  oder  denjenigen
Staaten,  welche  solches  zu  erlassen  für  nöthig  finden,  die  Befugniß  vorbehalten,  dasselb.
auch  auf  den  Umfang  des  ihrem  Beschlusse  nicht  beitretenden  Vereinsstaates  auszudehnen.

Die  kontrahirenden  Staaten  räumen  sich  ferner  auch  gegenseitig  das  Recht  ein,  zur
Abwehr  gefährlicher  ansteckender  Krankheiten  für  Menschen  und  Vieh  die  erforderlichen
Maaßregeln  zu  ergreifen.  Im  Verhältnisse  von  einem  Vereinslande  zu  dem  anderen
dürfen  jevoch  keine  bemmenderen  Einrichtungen  getroffen  werden,  als  unter  gleichen  Umstän
den  inneren  Verkebr  des  Staates  treffen,  welcher  sie  anordnet.

Artikel  8.

Die  kontrabirenden  Staaten  erneuern  die  am  21.  September  1842  abgeschlossent
Uebereinkunft  wegen  Ertheilung  von  Erfindungs-Patenten  und  Privilegien  mit  der  Ma  aß—
gabe,  daß  jeder  von  ihnen,  auch  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages,  befugi
ist,  von  derselben  zurückzutreten,  wenn  er  seinen  Rücktritt  brei  Monate  vor  der  2
rung  den  übrigen  kontrahirenden  Staaten  erklärt  hat.  Auf  die  Verbimdlichkeit  der  Ueber.
einkunft  unter  den  letzteren  hat  ein  solcher  Rücktritt  keinen  Einfluß.

Um  jevoch  jedes  in  den  Erfindungs-Patenten  oder  Privilegien  liegende  Verkehrs—
hinderniß  auch  in  Zukunft  fern  zu  halten,  soll  die  Bestimmung  unter  Nr.  III.  der  erwähn
ten  Uebereinkunft  auch  für  diejenigen  Staaten  verbindlich  bleiben,  welche  von  der  letzteren
zurücktreten  möchten.  Nicht  minder  werden  diese  Staaten  fortfahren,  vie  Unterthanen  der
übrigen  kontrahirenden  Staaten  sowohl  in  Betreff  der  Verleihung  von  Patenten,  als  auch
binsichtlich  des  Schutzes  für  die,  durch  vie  Patent-Ertheilung  begründeten  Befugnisse  *
eigenen  Unterthanen  gleich  zu  behandeln.

Artikel  9.

Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behält  es  bei  den  in  den  kontrahirenden

Staaten  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungs-Gesetzen  sein  Bewenden.

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