XI
b) Den Steuer-, Zoll= und Polizei-Beamten des angrenzenden Vereinsstaates sollen
in Hannover und Olvenburg rücksichtlich der Verfolgung von Salz-Einschwärzungen die
gleichen Befugnisse zustehen, welche das Zoll-Kartel den Zoll-Beamten eines anderen
Vereinsstaates für die Verfolgung von Zoll-Kontraventionen einräumt.
) Bei jeder Hannoverschen und Oldvenburgischen Saline soll ein Register, nicht blos
über die Salzversteuerungen, sondern auch über die Salzversendungen geführt werden, aus
welchem die Käufer, die Transportanten und die Bestimmungsorte des abgegebenen Salzes
ersichtlich sind. Dasselbe soll nebst Beilagen den Steuerbeamten des angrenzenden Vereins-
staates bis zum Ober-Kontroleur abwärts, auf jedesmaliges Ersuchen der vortigen Haupt-
amts-Dirigenten, sowie auch den Vereins-Bevollmächtigten und Stations-Kontroleuren zur
Einsscht vorgelegt werden.
Bei den Privat-Salinen wird dieses Regisler, von dem Eintritt der im Eingange ver-
abredeten Steuer-Erhöhung an, durch einen, von der Landesregierung anzustellenden, von
den Salinen-Interessenten unabhängigen Beamten gefübrt werden.
d) Von dem nämlichen Zeitpunkte an treten die unter Nr. 4. des Separat-Artikels 9.
zum Zollvereinigungs-Vertrage vom 4. April 1853 verabreveten Beschränkungen des Ver-
kehrs mit Salz außer Wirksamkeit. Sollte jevoch die Erfahrung ergeben, daß, ungeachtet
der im Eingange verabredeten Erhöhung der Salzsteuer, an einzelnen derjenigen Greng-
strecken, wo jene Beschränkungen gegenwärtig bestehen, umfangreiche Salz-Einschwärzungen
aus Hannover nach einem angrenzenden Vereinsstaate stattfinden, und dieser Staat sich in
Folge dessen genöthigt sehen, an einer solchen Strecke die, unter Nr. 5. des Separat-Artikels
näher bezeichnete Salzverbrauchs-Kontrole wieder einzuführen, so wird Hannover an der
nämlichen Strecke die oben erwähnten Beschränkungen wiederum eintreten lassen.
Sollte in Zukunft in den an Hannover angrenzenden älteren Vereinsstaaten der
Regiepreis des Salzes um mehr als 16 Gr. vom Zollzenter ermäßigt, oder, im Falle der
Aufbebung der Staatsregie, eine geringere Salzsteuer, als von 2 Thlrn. vom Zollzentner
erhoben werden, so bleibt es Hannover und Oldenburg vorbehalten, nach vorberiger Ver-
ständigung mit diesen Staaten, ihre Salzsteuer insoweit zu ermäßigen, daß dieselbe den
Betrag der, in den gedachten Staaten auf dem Salze ruhenden Abgabe nicht übersleigt.
Die Verabredungen in den beiden letzten Absätzen des Separat-Artikels 9. zum Zoll-
vereinigungs-Vertrage vom 4. April 1853 werden nicht erneuert.