Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XI 
b) Den Steuer-, Zoll= und Polizei-Beamten des angrenzenden Vereinsstaates sollen 
in Hannover und Olvenburg rücksichtlich der Verfolgung von Salz-Einschwärzungen die 
gleichen Befugnisse zustehen, welche das Zoll-Kartel den Zoll-Beamten eines anderen 
Vereinsstaates für die Verfolgung von Zoll-Kontraventionen einräumt. 
) Bei jeder Hannoverschen und Oldvenburgischen Saline soll ein Register, nicht blos 
über die Salzversteuerungen, sondern auch über die Salzversendungen geführt werden, aus 
welchem die Käufer, die Transportanten und die Bestimmungsorte des abgegebenen Salzes 
ersichtlich sind. Dasselbe soll nebst Beilagen den Steuerbeamten des angrenzenden Vereins- 
staates bis zum Ober-Kontroleur abwärts, auf jedesmaliges Ersuchen der vortigen Haupt- 
amts-Dirigenten, sowie auch den Vereins-Bevollmächtigten und Stations-Kontroleuren zur 
Einsscht vorgelegt werden. 
Bei den Privat-Salinen wird dieses Regisler, von dem Eintritt der im Eingange ver- 
abredeten Steuer-Erhöhung an, durch einen, von der Landesregierung anzustellenden, von 
den Salinen-Interessenten unabhängigen Beamten gefübrt werden. 
d) Von dem nämlichen Zeitpunkte an treten die unter Nr. 4. des Separat-Artikels 9. 
zum Zollvereinigungs-Vertrage vom 4. April 1853 verabreveten Beschränkungen des Ver- 
kehrs mit Salz außer Wirksamkeit. Sollte jevoch die Erfahrung ergeben, daß, ungeachtet 
der im Eingange verabredeten Erhöhung der Salzsteuer, an einzelnen derjenigen Greng- 
strecken, wo jene Beschränkungen gegenwärtig bestehen, umfangreiche Salz-Einschwärzungen 
aus Hannover nach einem angrenzenden Vereinsstaate stattfinden, und dieser Staat sich in 
Folge dessen genöthigt sehen, an einer solchen Strecke die, unter Nr. 5. des Separat-Artikels 
näher bezeichnete Salzverbrauchs-Kontrole wieder einzuführen, so wird Hannover an der 
nämlichen Strecke die oben erwähnten Beschränkungen wiederum eintreten lassen. 
Sollte in Zukunft in den an Hannover angrenzenden älteren Vereinsstaaten der 
Regiepreis des Salzes um mehr als 16 Gr. vom Zollzenter ermäßigt, oder, im Falle der 
Aufbebung der Staatsregie, eine geringere Salzsteuer, als von 2 Thlrn. vom Zollzentner 
erhoben werden, so bleibt es Hannover und Oldenburg vorbehalten, nach vorberiger Ver- 
ständigung mit diesen Staaten, ihre Salzsteuer insoweit zu ermäßigen, daß dieselbe den 
Betrag der, in den gedachten Staaten auf dem Salze ruhenden Abgabe nicht übersleigt. 
Die Verabredungen in den beiden letzten Absätzen des Separat-Artikels 9. zum Zoll- 
vereinigungs-Vertrage vom 4. April 1853 werden nicht erneuert.
	        
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