XII
Artikel 11.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils
bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Verbrauche mit
einer inneren Steuer-belegt sind (Artikel 7. Uitt. b.), wird es von sämmtlichen kontrahiren.
ven Regierungen als wünschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Geses-
gebung und der Besteurungssätze in den Vereinsstaaten tbunlichst hergestellt zu seben,
und es wird daher auch ihr Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit,
insbesondere durch Vereinigung mebrerer Staaten zu gleichen inneren Steuer-Einrichtungen
mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuererträge, gerichtet sein. Bis dahin, wo dieses
Ziel erreicht worden, sollen binsichtlich ver vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit
den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nach-
theile, welche aus einer Verschievenartigkeit ver inneren Steuer-Systeme überhaupt, und
namentlich aus der Ungleichbeit ver Steuersätze, sowobl für die Produzenten, als für vie
Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten — abgesehen von der Be-
steurung des im Umfange des Zollvereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf die be-
sonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird — folgende Grundsätze in An-
wendung kommen.
I. Hinsichtlich der auslän dischen Erzeugnisse.
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 52½ Kr. — vom Zenter. be-
legten Erzeugnissen, von welchen entweder auf vie in der Zollordnung vorgeschriebene Weise
vargethan wird, daß sie als auslänvisches Ein= oder Durchgangsgut die zollamtliche Bebaur=
lung bei einer Erbebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben no
unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es fuͤr Rechnung des Staats oder
für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch — was das Eingan g-
gut betrifft — mit Vorbehalt verjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf
die weitere Verarbeitung oder auf anderweitige Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unter-
schied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind.
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des Brannt=
weins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl= und Schlachtsteuer zu verstehen, welchen.
daher das ausländische Getreide, Malz und Vieh im gleichen Maaße, wie das inländische
und vereinsländische unterliegt.