XIII
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken so angelegt
sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last ge-
stellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von
inneren Abgaben in ver Art Anwendung, daß die erste Einlage verzollter ausländischer
Getränke, d. h. viejenige, welche dem virekten Bezuge aus dem Auslande oder dem Be-
zuge aus öffentlichen Nieverlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren
Steuer befreit bleibt.
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränkesteuer für
Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattfindet.
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer Abgabe von nicht
mebr, als 15 Gr. — 52½ Kr. — belegt sind, unterliegen, sobald der dem Artikel 4. beigefügte
Zolltarif in Wirksamkeit tritt, den nachstehend unter Nr. II. getroffenen Bestimmungen.
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.
S. 1.
Von den innerbalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen
Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Aus-
lande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staats, noch
für Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden.
8. 2.
Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zu-
bereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten,
zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen
vergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische
Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Tabak,
Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und
Fett gelegt werden dürfen.
Ausnahmsweise kann in der freien Stadt Frankfurt auch von Brennmaterialien, Ge-
treide und Fourage eine Steuer, wie bisher, erhoben werden.
Für Branntwein, Bier, Wein und Taback sollen die solgenden Sätze als das hHöchste
Maaß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Besteurung ver ge-
nannten Erzeugnisse für Rechnung des Staates soll stattfinden können, nämlich: