Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XIV 
a) für Branntwein 10 Rihlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch und bei einer 
Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles: 
b) für Bier 1 Rthlr. 15 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch; 
# für Wein, und zwar: 
an" wenn die Abgabe nach vem Werthe des Weines erhoben wird, 1 ½ Rthlr. vom 
Zollzentner (5 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch); - 
bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines erhoben wird 
25 Gr. vom Zollzentner (2 Rthlr. 23 Gr. von der Ohm zu 120 Quan 
Preußisch); 
er) wenn die Abgabe nach einer Klassifikation der Weinberge erhoben wird, ist die 
Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für erforderlich erachtet worden. 
In Bezug auf die freie Start Frankfurt, wo vom Weine gegenwärtig eine 
Abgabe von 5 Fl. 20 Kr. (3 Rthlr. 13/12 Gr.) für die Frankfurter Oyhm er- 
boben wird, soll von einer Ermäßigung dieser Abgabe auf den unter bb. gedach 
ten Satz abgesehen werden; 
d) für Taback 20 Gr. vom Zollzentner. 
Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse wird man sich 
so weit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag bei Abmessung der Steuer 
nicht überschritten werden soll. 
Soellte ein bis jetzt noch nicht gewöhnliches Getränk oder Nahrungsmittel, mag vessen 
Bereitung aus Erzeugnissen des Vereins-In= oder Auslandes erfolgen, in Aufnahme kom- 
men, und dessen Besteuerung von einem oder dem anveren Vereinsstaate für angemessen 
erachtet werden, so bleibt eine solche Besteuerung, sei es für eigene Rechnung oder gemein 
schaftlich mit anderen Vereinsstaaten, nach vorgängiger Benachrichtigung sämmtlicher Ver- 
einsglieder, und unter Beobachtung der nachstehend in den §. 3. bie 6. getroffenen Verein- 
barungen wegen gleichmäßiger Behandlung des nämlichen Erzeugnisses ver übrigen Bereins. 
staaten, gestattet. 
g. 3. 
Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der Bestimmun 
im §. 2. zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Bebandlung 
dergestalt stattfinden, daß. ras Erzeugniß eines anderen Vercinsstaates unter keinem Vor- 
wande höher oder in einer lästigeren Weise, als vas inländische oder als das Erzeugnig
	        
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