Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird 
Folgendes festgesetzt. 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer er- 
beben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern. 
b) Wo innere Steuern nach rem Werthe der Waare erhoben werden, sind nicht nur 
die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie auf das vereinsländische Erzeugniß 
gleichmäßig in Anwendung zu bringen, sondern es darf auch bei Feststellung des zu be— 
steuernden Werthes das inländische Erzeugniß nicht vor dem vereinsländischen begünstigt 
werden. 
Tc) Diejenigen Staaten, in welchen innere Stcuern von einem Konsumtions-Gegen- 
stande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzebrung desselben erhoben werden, 
dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten berrübrenden Erzeugnissen der 
nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern. 
1) Diejenigen Stagten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung over Zube- 
reitung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Betrag der- 
selben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben lassen. 
e.) Preußen, Sachsen, Hannover, Kurbessen, die zum Tpüringischen Zoll= und Handels- 
vereine gebörenden Staaten, Braunschweig, und Oldenburg werden von dem Zeitpunkte 
ab, mit welchem der, dem Artikel 4. beigefügte Zolltarif in Wirksamkeit tritt, von dem 
in den übrigen Vereinsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangs-Abgabe 
nicht erbeben. 
Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten nicht erboben werden, 
welche etwa während der Dauer dieses Vertrages die Hervorbringung von Wein einer 
inneren Steuer unterwerfen möchten. 
Versendungen vereinsländischer unbearbeiteter Tabackblätter, wenn sie in Mengen 
von 10 Pfund oder weniger als Proben aus einem Vereinsstaate in den anderen, oder 
aus einem Steuergebiete (Lilt. g.) in das andere mit der Post übergehen, sollen von den 
Uebergangs-Abgaben und damit auch von der Begleitung mit zoll= oder steueramtlichen 
Bezettelungen freigelassen werden. 
Die Uebergangs-Abgabe von Taback wird in Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, 
im Gebiete des Thüringischen Vereins, in Braunschweig und in Olvenburg von den aus 
den anderen Vereinsstaaten übergehenden Tabackfabrikaten dann nicht erhoben, wenn letztere,
	        
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