Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XVI 
bei unmittelbarer Versendung aus den Fabriken, mit einer Bescheinigung ves Amtes im 
Versendungsorte versehen sind, daß sie nur aus ausländischen Blättern bestehen. 
8) So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Vereinigung 
zu gleichen Steuer-Einrichtungen bestebt, werden viese Staaten in Ansehung der Befugniß. 
die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erbeben, 
als ein Ganzes betrachtet. 
  
8. 4. 
Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Verkauf, die Ver- 
zebrung, die Hervorbringung over die Zubereitung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt 
haben, können, bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach anderen Vereinsstaaten, diefe 
Steuer unerhoben lassen, beziehungsweise den gesetzlichen Betrag derselben ganz oder tbeil- 
weise zurückerstatten. 
Wegen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden: 
a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur in so weit stattfinden dürfen, als in dem 
betreffenden Staate bei der Ausfuhr des nämlichen Erzeugnisses nach dem Vereins-Aus- 
lande eine Steuer-Vergütung gewährt wird, und auch nur böchstens bis zum Betrage der 
letzteren. 
b) Die betreffenden Vereins-Regierungen werden ihr besonderes Augenmerk darauf 
richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirklich bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, 
und diese Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhr-Prämie erhalte. 
e) Preußen für seine östlichen Provinzen, Sachsen und der Thüringische Verein wer- 
den, im Falle der Fortdauer der zur Zeit bestebenden Produktionssteuer vom Wein, von 
der Befugniß zur vollen oder theilweisen Zurückerstattung dieser Steuer keinen Gebrauch 
machen. 
d) Beim Taback bleibt die Befugniß zur Steuer-Erstattung auf die, nach anderen 
Vereinsstaaten übergehenden rohen Tabackblätter beschränkt. 
e) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht eber ein- 
treten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht eher geleistet werden, als 
bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate, oder be. 
ziehungsweise in dem Lande des Bestimmungsortes auf die unter den betreffenden Vereins- 
staaten verabredete Weise nachgewiesen worden sein wird. 
) Die kontrahirenden Staaten werden die innere Steuer von dem, zur Essigbereitun g
	        
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