Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XVII 
verwendeten Branntwein nicht erlassen und, abgesehen von dem Falle der Ausfuhr des 
Essigs nach dem Auslande, nicht erstatten. 
S. 5. 
Welche, dem vermaligen Stande der Gesetzgebung in den Vereinsstaaten entsprechende 
Beträge nach ven Bestimmungen der ##. 3. und 4. zur Erhebung kommen und beziehungs- 
weise zurückerslattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterbin 
irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestebenden Steuer- 
sätzen ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen Vereins-Regierungen davon 
Mittbeilung machen, und biermit den Nachweis verbinden, daß die Steuer-Beträge, welche 
in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung von den vereinsländischen Er- 
zeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, 
den vereinbarten Grundsätzen entsprechend bemessen seien. 
Sollten eine oder mebrere Regierungen gegen die mitgetheilten Steuerbeträge Er- 
innerungen zu machen haben, so wird hierdurch diejenige Regierung, welche die Veränve= 
rung vorgenommen hat oder vornehmen will, in der Anwendung der mitgetheilten Steuer- 
beträge nicht bebindert, vielmebr sind etwaige Erinnerungen dagegen im Korrespondenz= 
wege oder auf den General-Konferenzen zur Erledigung zu bringen. 
In Preußen, ausschließlich der Hohenzollernschen Lande, in Sachsen, Kurhessen, dem 
Tbüringischen Vereine und Braunschweig werden die Uebergangs-Abgaben von Taback- 
blattern und Tabackfabrikaten und von Bier mit den zur Zeit bestehenden Sätzen von 
Tolr., beziehungsweise / Thlr. vom Zollzentner erboben. 
Das Nänliche gilt in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Ueberganzs-Abgabe 
oon Tabackblättern und Tabackfabrikaten. 
g. 6. 
Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen Ge- 
genständen soll in der Regel in dem Lanre des Bestimmungsortes stattfinden, in sofern 
solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen 
an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtig- 
ten Staates erfolgt. Auch sollen die, zur Sicherung der Steuererbebung erforderlichen 
Anordnungen, soweit sie die, bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den 
anderen einzuhaltenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst 
wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem 
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