Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XVIII 
Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren ge- 
troffen werden. 
Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden, wird, in 
Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erzeugnisse, auf Kontrol-Einrichtungen 
Bedacht genommen werden, nach welchen vie Ermittelung des Werthes in der Regel erst 
im Bestimmungsorte, mit Vermeidung zeitraubender und den Verkehr belästigender Unter- 
suchungen an den Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem Versendungs= und Be- 
stimmungsorte, eintritt. 
S. 7. 
Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, ser 
es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstänve, 
die zur örtlichen Konsumt ion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll dabei der im 
8. 3. dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäge a 
keit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten ebenso wie bei den Staats— 
steuern in Anwendung kommen. 
Zu den, zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von welchen biernach die 
Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommunen oder Korporationen allein soll statr- 
finden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein), und vie 
der Mahl und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Markt- 
Viktualien und Fourage. 
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art nur in denjent gen 
Vereinsstaaten, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören (Bayern, Württemb 
Baden, Großherzogthum Hessen und Nassau), zulässig sein. 
So weit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten die Erbebung 
einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kommunen oder Korporationen gegen. 
wärtig stattfindet, oder (wie in Kurhessen) nach der bestehenden Gesetzgebung nicht verfagt 
werden kann, wird es dabei ausnahmsweise bewenden. 
Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Korporationen zur Erbebun 
kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen von Bier, in Absicht ihres Be- 
trages der Beschränkung unterliegen, daß solche beim Branntwein, mit der Staatssteuer 
zusammen, den im §. 2. dieses Artikels festgesetzten Maximalsatz von 10 Thlrn. für die 
Obm, und beim Wein und Bier den Satz von 20 Prozent der für die Staatssteuer eben. 
erg.
	        
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