Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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kation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach 
den für die Rübenzuckersteucr verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde. 
Artikel 13. 
Chausseegelder oder anvere statt verselben bestebende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm- 
Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen vergleichen Abgaben be. 
steben, ohne Unterschied, ob die Erbebung für Rechnung des Staats oder eines Piivat- 
Berechtigten, namentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch 
auf unchausstrten Land= und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den 
an einander grenzenden Vereinsstaaten bilden, und auf denen ein größerer Handels- und 
Reiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, 
als sie den gewößnlichen Herstellungs= und Unterbaltungskosten augemessen sind. 
Das in dem Preußischen Chausseegeld -Tarife vom Jahre 1828 bestimmte Chaussec. 
geld soll als der böchste Satz angesehen, und hinführo in keinem der kontrahirenden Staa- 
ten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen Cbausscen, 
welche von Korporationen oder Privatpersonen oder auf Aktien angelegt sind oder angele. t 
werden möchten, insofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder bloß lokale Verbindungen 
einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen. 
Haupthandelestraßen bezwecken. 
Statt der vorslehend in Beziehung auf die Höhe der Cbausseegelr#er cingegangenen 
Verbinvlichkeit haben Hannover und Oldenburg nur die Verpflichtung übernommen, ibre 
dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen. 
Besendere Erbebungen von Thorsperr= und Mflastergelrern sollen auf chausstrten 
Straßen da, wo sie noch besteben, dem vorslehenden Grunrsatze gemäß aufgehoben und rie 
Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werren, raß daven nur die Cbaussee. 
gelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erbebung kommen. 
Artikel 14. 
Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Haupt-Abtheilungen, und zwar nach dem 
vurch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857 festgestellten Dreißig-Thalerfuße und Zwei- 
undfünfzig-und-einhalb-Guldenfuße, ausgefertigt. 
Die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme ver 
Scheidemünze — werden nach der auf dem vorgedachten Münzvertrage berubenden Gleich- 
werthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll-Hebestellen des Vereins
	        
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