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mit der in Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1853 enthaltenen Modification auch auf
die Hinterbliebenen von Offizieren Anwendung findet, wird in Punkt 1 dahin abgeändert:
Die hinterlassene Wittwe erhält von der Pension des Verstorbenen, wie sich dieselbe
nach den Artikeln 2 und 3 berechnet, mag der Verstorbene schon selbst in Pension gestan-
den sein oder nicht, 33½ Procent.
Der biedurch für die Wittwen= und Waisen-Pensionsanstalt der Civilstaatsdiener ent-
stehende Mehrbedarf wird durch Zuschüsse aus der Staatskasse gedeckt.
Diese Bestimmung kommt auch zu Gunsten der bereits bewilligten Pensionen der
Hinterbliebenen in Anwendung.
Artikel 5.
In dem Falle des Artikels 10, Absatz 2 des Militärpensionsgesetzes vom 7. Septem-
ber 1349 wird die Wittwenpension sowohl zu Gunsten der Wittwe als der Waisen statt
auf den dritten Theil, auf die Hälfte der Pension des Mannes bestimmt.
Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen derjenigen Militlärbeamten, auf welche die
Voraussetzungen der ebengenannten Gesetzesbestimmung zutreffen.
Artikel 6.
Die Artikel 4. 5. Ziffer 1 und 2, Artikel 6, Absatz 1—3, Artikel 7 des Militär-
pensionsgesetzes vom 7. September 1849 finden unter den für die Offiziere ausgesprochenen
Voraussetzungen auch auf die Militärbeamten Anwendung.
Wenn solche Beamte auf den Grund der Ziffer 1 und 2 des Artikels 5 des ange-
fübrten Gesetzes in das Ebreninvalidencorps aufgenommen werden, so können dieselben, im
Falle sie nach den für den aktiven Dienst geltenden Grundsätzen die Reihe treffen würde,
einmal in einen höhern Grad vorrücken und zwar:
a) im Falle der Aufnahme auf den Grund des Punkt 1 des Artikel 5 mit dem An-
spruch auf den vollen Dienstgehalt des neuen Grades als Ruhegehalt;
b) im Falle die Aufnahme auf den Grund des Punkt 2 des Artikel 5 erfolgte, mit
Erhöhung der Pension, wie solche sich nach dem neuen Dienstgrade berechnet.
Artikel 7.
Gegenwärtiges Gesetz findet auf alle Civil= und Militärpersonen Anwenvung, welche
vom 1. Juli 1864 an in den Quiescenz= oder Pensionsstand treten oder schon getreten sind.