Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXIII 
Artikel 19. 
Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe und deren 
Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen 
Seeschiffe zulassen und von diesem Grundsatze namentlich auch in Betreff der Binnenschiff- 
fahrt oder Kabotage keine Ausnahme machen. 
Ibre Seebäfen sollen dem Handel der Unterthanen jeves anderen Vereinsstaates gegen 
völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Untertbanen entrichtet werden, offen 
stehen; auch sollen die in fremden See= und anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln 
eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der 
übrigen kontrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That 
anzunehmen. 
Artikel 20. 
Die kontrahirenden Staaten erneuern das zum Schutze ibres gemeinschaftlichen Zoll- 
spstems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defrauda- 
tion zwischen ihnen bestehende Zollkartel vom 11. Mai 1833. 
Artikel 21. 
Die auf Grund des gegenwärtigen Vertrages stattfindende Gemeinschaft der Einnahme 
der kontrahirenden Staaten beziebt sich auf den Ertrag der Eingangs= und Ausgangs-Ab- 
gaben in den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover und Wirttemberg, dem 
Großberzogtbum Baden, dem Kurfürstentbum und dem Großherzogthum Hessen, dem 
Thüringischen Zoll= und Handelsvereine, den Herzogthümern Braunschweig, Oldenburg 
und Nassau und der freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß der, den Zollsystemen der kon- 
trahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Länder. 
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separat-Verträge 
zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anveres bestimmen, dem privativen Genusse der be- 
treffenden Staatsregierungen vorbehalten: 
1. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen 
erhoben werden, einschließlich der nach Art. 11. von den vereinsländischen Erzeugnissen der 
nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangs-Abgaben; 
2. die Wasserzölle; 
3. Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-Hafen-
	        
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