Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXVIII

Bei  der  Uebersendung  des  erwähnten  Vertheilungsplans  wird  das  Centralbüreau  angeben,
  inwiefern  bei  dessen  Entwerfung  nach  den  bereits  zum  Voraus  geäußerten  Wünschen
einzelner  Vereinsglieder  verfahren  worden  ist,  und  somit  deren  ausdrückliche  Billigung  der
desfallsigen  Vorschläge  mit  Bestimmtheit  angenommen  werden  kann.

Die  kontrabirenden  Staaten  bleiben  nach  Maaßgabe  der  bestehenden  Verträge  befugt,
einen  Beamten  zu  dem  Centralbüreau  zu  ernennen.  Jedrm  Staat,  welcher  einen  solchen
Beamten  nicht  ernannt  hat,  steht  die  Befugniß  zu,  von  den  Arbeiten  dieses  Büreaus  vurch
zeitweise  Abordnung  eines  seiner  Beamten  nähere  Kenntniß  zu  nehmen,  welchem  alsdann
bierüber  jede  Auskunft  mit  Bereitwilligkeit  gewährt,  und  die  Einsichtnahme  sämmtlicher
Akten  gestattet  werden  wird.

Artikel  30.

In  Absicht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  kommen  folgende  Grundsätze
Anwendung:

1.  Man  wird,  soweit  nicht  ausnahmsweise  etwas  Anderes  verabredet  ist,  keine  Ge
meinschaft  dabei  eintreten  lassen,  vielmehr  übernimmt  jede  Regierung  alle  in  ihrem
Gebiete  vorkommenden  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten,  es  mögen  diese  durch
die  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  Haupt=  und  Neben-Zollämter,  der  inneren
Srcuerämter,  Hallämter  und  Packhöfe,  und  der  Zollrirektionen,  oder  durch  den
Unterhalt  des  dabei  angestellten  Personals  und  durch  die  den  letzteren  zu  bewilligenden
  Penssonen,  oder  endlich  aus  irgend  einem  anderen  Bedürfnisse  der  Zollverwal.
tung  entstehen.

2.  Hinsichtlich  resjenigen  Theils  des  Bedarfs  aber,  welcher  an  den  gegen  das  Ausland
gelegenen  Grenzen  und  innerhalb  des  dazu  gehörigen  Grenzbezirks  für  die  Zon.
Erhebungs=  und  Aussichts=  oder  Kontrol-Behörden  und  Zollschutzwachen  erforderlich
ist,  wird  man  sich  über  Pauschsummen  vereinigen,  welche  von  der  jährlich  aufkom.
menden  und  der  Gemeinschaft  zu  berechnenden  Brutto-Einnahme  an  Zoll-Gefällen
nach  der  im  Artikel  22.  getroffenen  Vereinbarung  in  Abzug  gebracht  werden.

Bei  dieser  Ausmittelung  des  Bedarfs  soll  da,  wo  die  Perzeption  privativer  Abgaben
mit  der  Zollerhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten  und  Amtsbedürfnissen  der
Zoll-Beamten  nur  derjenige  Theil  in  Anrechnung  kommen,  welcher  dem  Verbält.
nisse  ihrer  Geschäfte  für  den  Zolldienst  zu  ihren  Amisgeschäften  überhaupt  entspricht.
4.  Man  wird  auch  ferner  darauf  bedacht  sein,  durch  Feststellung  allgemeiner  Normen

zur

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