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Ein Verzeichniß der gegenwärtig im Herzogthum Olvenburg bestehenden Eisengießereien,
Hammerwerke und Walzwerke ist vorgelegt worden. Die Vertheilung der oben bezeichneten
Menge unter diese Werke bleibt Olvenburg vorbehalten.
4. Zum Artikel 10. §. 3. des Vertrages.
1. Von dem Eintritt der im Eingange des §. 3. des Artikels 10. des heutigen Ver-
trages verabredeten Steuer-Erhöhung an wird Braunschweig den Regiepreis des Salzes
in denjenigen der Salzregie unterworfenen Landestheilen, in welchen derselbe weniger, als
3 Thlr. vom Zollzentner beträgt, auf viesen Betrag erhöhen.
Die Verabredung unter Nr. 6. 2. des Schluß Protokolls vom 4. April 1853 tritt
außer Wirksamkeit.
2. In Folge der, im letzten Absatze des Artikels 10. #. 3. getroffenen Bestimmung
erlischt mit dem 1. Januar 1866 die Verpflichtung Hannovers zur Zahlung der von ihm
in dem Vertrage vom 24. Januar 1854 übernommenen Aversional-Entschädigung an
Kurhessen.
5. Zum Artikel 11. §. 5. des Vertrages.
Die dem §&. 58. des Haupt-Protokolls der X. General-Konferen, beigefügte, ven
gegenwärtigen Verhältnissen zum Theil nicht mehr entsprechende Uebersicht der Steuersätze,
welche in denjenigen Vereinsstaaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zu-
bereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von den gleichnamigen vereinslänoischen Erzeug-
nissen erhoben oder bei der Ausfahr solcher Erzeugnisse nach anderen Vereinsstaaten rück-
vergütet werden, soll bei der nächsten General-Konferenz einer Revision unterworfen und
anderweit festgestellt werden.
6. Zum Artikel 12. des Vertrages.
Hinsichtlich vessen, was sich noch in Betreff der Uebereinkunft wegen Besteuerung des
Rübenzuckers zu bemerken gefunden hat, wird auf das beiliegende Schluß-Prozokoll zu dieser
Uebereinkunft Bezug genommen.
7. Zum Artikel 13. des Vertrages.
1. In Betreff des Betrages des Chausseegeldes im Königreiche Sachsen und in den
jenigen zu dem Thüringischen Vereine gehörigen Ländern, wo die Meilen ebenso lang, als
die Sächsischen Meilen sind, verbleibt es bei den varüber in den Schluß-Protokollen zu den
Verträgen vom 30. März und 11. Mai 1833 getroffenen Verabredungen.
2. Die im dritten Alinea des Artikels getroffene Vereinbarung soll auch auf den,