Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XII 
innerhalb des Herzogthums Braunschweig belegenen Theil der von Eimbeck nach Ahlefeld 
über Ammensen führenden Chaussee Anwendung finden. 
8. Zum Artikel 15. des Vertrages. 
1. Ueber die Schifffahrts-Abgaben auf dem Rheine ist zwischen den zum Zollvereine 
gehörenden Rheinuferstaaten am 12. Oktober 1864 die unter B. anliegende besondere 
Uebereinkunft getroffen worden. 
2. Man ist allseitig darüber einverstanden, daß die von Preußen, Hannover und 
Kurbessen für sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins mit der freien 
Hansestadt Bremen am 26. Januar 1856 abgeschlossenen Verträge, vorbehaltlich der, im 
Interesse des Zollvereins erforderlichen oder wünschenswerthen Abänderungen einzelner 
Punkte, zu erneuern sein werden. 
In diesem Falle werden Preußen, Hannover, Kurhessen, Braunschweig und Olden- 
burg auch den mit Bremen an demselben Tage abgeschlossenen Vertrag wegen Suspension 
der Weserzölle erneuern und wird Preußen vermitteln, daß das Fürstenthum Lippe seinen 
Beitritt zu diesem Vertrage erneuert. 
Die Verhandlungen wegen Erneuerung der Verträge mit Bremen werden von Preu- 
ßen, Hannover, Kurhessen und Oldenburg, vorbehaltlich ver vor der Unterzeichnung einzu- 
holenden allseitigen Zustimmung zu den getroffenen Abreden geführt werden. 
9. Zum Artikel 18. des Vertrages. 
Man ist darüber einverstanden, daß die im dritten Absatze des Artikels 18. bezeich- 
neten Gewerbtreibenden und Reisenden Waaren zum Verkauf auch ferner nicht mit sich 
fübren, aufgekaufte Waaren aber selbst nach dem Bestimmungsorte mitnehmen dürfen. 
Das biernach abgeänderte Formular für die Gewerbe-Legitimations-Karten ist unter 
C beigefügt. 
10. Zum Artikel 22. des Vertrages. 
Man ist darüber einverstanden, daß vie Berechnung des der freien Stadt Frankfurt aus 
den gemeinschaftlichen Einnahmen an Eingangs= und Ausgangs-Abgaben zu gewährenden 
Nachschusses in Zukunft nach Anleitung des unter D beigefügten Schemas erfolgen soll. 
11. Zum Artik l 23. des Vertrages. 
1. Die unter E anliegende Nachweisung enthält diejenigen Beträge, welche vom 
1. Juli d. J. ab bei dem Neubau eines Seeschiffes für die nicht speziell nachzuweisenden 
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