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Eisen-Bestandtheile als Zollvergütung höchstens zu gewähren sind. Die endgültige Fest-
stellung vdieser Beträge soll bei der nächsten General-Konferenz erfolgen.
2. Es wird anerkannt, daß durch die Nichtübernahme der Bestimmung im Schluß.
Protokoll Nr. 12. 3. zum Zollvereinigungs-Vertrage vom 4. April 1853 wegen des Rabatzs
für Weingroßhänvler allenfallsige Anträge auf Modisikation der hierüber bestebenden Ver-
abredungen nicht ausgeschlossen sein sollen.
12. Zum Artikel 24. des Vertrages.
Die unter Nr. 6. f., 2. und 3., Nr. 12. g., Nr. 19. a. und b, Nr. 2 l. a. I., Nr. 2 T. b.
. d. und e., Nr. 31. c., Nr. 35. b. und c., Nr. 38. b. c. und d. und Nr. 40. b. unp . der
zweiten Abtheilung des gegenwärtig bestehenden Vereinstarifs begriffenen Gegenstände
sollen, ungeachtet sie durch den, dem Artikel 4. des beutigen Vertrages beigefügten Zoll.
tarif mit geringeren Zollsätzen belegt werden, als dem, im §. 3. ver Leipziger Meß orr.
nung vom 4. Dezember 1933 und den analogen Bestimmungen für andere Meßplätze. fet.
gesetzten Minimalsatze, auch fernerhin kontofähig bleiben.
Das Nämliche gilt von den unter Nr. 10. c. des Tarifs begriffenen Gegenständen,
sofern veren in Aussicht stehende Zollerleichterung eintritt.
13. Zum Artikel 28. des Vertrages vom 4. April 1853.
Man ist darüber einverstanden, daß es der Verständigung zwischen Hannover und
Oldenburg zu überlassen ist, ob die laut Artikel 28. des Zollvereinigungs-Vertrages vom
4. April 1853 errichtete gemeinschaftliche Zolldirektion für Hannover und Oldenburg fort
besteben, oder ob eine besondere Zolloirektion für jeden der beiden Staaten errichtet wer
den soll.
Für die neue Vereins-Periode haben sich Hannover und Olvenburg über vie Fort.
dauer der gemeinschaftlichen Zollvirektion geeinigt. —
14. Zum Artikel 29. des Vertrages.
Zur Vermeidung der Unzuträglichkeiten, welche die im Artikel 14. des Vertrages
vom heutigen Tage erneuerte Verpflichtung zur gegenseitigen Annahme der Silbermun: en
bei allen Zollhebestellen mit Rucksicht auf die obwaltende Verschiedenheit ves Mangfuze“
herbeiführen kann, ist verabredet, daß
a) die aus den Abrechnungen über die Zoll-Einnahmen sich ergebenren Herauszat.
lungen an andere Vereinsstaaten, soweit sie nicht durch die ber den Zollkassen eingegangenen
Münzen des empfangenden Staats oder der mit letzterem in genauerer Uebereinstimmung