XLIV
wo er seinen Sitz erhalten hat, die nachstehend bestimmte Wirksamkeit auszuüben berech-
tigt sein soll.
a) Derselbe kann allen Sitzungen der Zolldirektionen beiwohnen. Eine jede Ver-
fügung und Anweisung, welche die letztere oder deren Vorstand in Beziehung auf vie Zoll-
verwaltung an vie ihr untergeordneten Behörden ergehen läßt, muß vor der Ausfertigun
ihm, sofern er am Orte anwesend ist, zur Einsicht im Konzepte vorgelegt und darf nicht
eher ausgefertigt werden, als nachdem er sein Visa beigesetzt hat.
b) Dieses Visa soll der Bevollmächtigte zwar weder verweigern noch verzögern dür-
fen, bei Ertheilung desselben ist er jevoch berechtigt, wenn er befürchtet, daß aus dem
Vollzuge der Verfügung oder Anweisung ein Nachtheil für den Zollverein entstehen mschte,
seine abweichende Ansicht motivirt auf dem Konzepte zu vermerken, und zu verlangen,
vaß die Zollvirektion wenigstens gleichzeitig mit dem Erlasse der fraglichen Verfügung an
das ihr vorgesetzte Ministerium Bericht erstatte.
JP) In sofern das Letztere nicht rechtzeitig Abbülfe getroffen haben, oder eine Verstän-
digung mittelst Korrespondenz ver Ministerien oder der obersten Zollbehörden der betref-
fenden Staaten nicht inzwischen eingetreten sein sollte, kann an die jährliche Versammlung
von Bevollmächtigten rekurrirt werden, um die Differenz und den etwanigen Anspruch auf
Entschädigung des Vereins gegen diejenige Regierung, deren Behörde dazu Veranlassung
gegeben hat, auf die im Artikel 34. des heutigen Vertrages bestimmte Weise zur Entschei-
dung zu bringen.
d) Der Abgeordnete ist verpflichtet, in dringenden Fällen auf Requisition der Zoll.
direktion, bei welcher er beglaubigt ist, sich mit den betreffenden Zolloirektionen seiner
Kommittenten zum Vollzuge derjenigen Maaßregeln in Korrespondenz zu setzen, welche
erstere für den Schutz der Vereins-Zölle bei ihm in Antrag zu bringen etwa für nöthig findet.
e) Zu den Befugnissen des Abgeordneten gehört auch die Visitation des Grenz- und
Revifionsdienstes auf der Zolllinie und bei den Zollerhebungsstellen in dem Gebiete, wo
er beglaubigt ist, wobei derselbe sich der Beihülfe der ihm hierzu von seiner Regierung
zugewiesenen Beamten bedienen kann. Er ist jevoch nicht berechtigt, bei solchen Revisionen
Befehle an die Zollbeamten zu ertheilen oder Anordnungen in der Verwaltung zu treffen,
vielmehr kann er nur bei der betreffenden Zolldirektion die schleunige Abstellung der von
ihm etwa entdeckten Mängel in Antrag bringen.
f) Es steht vem Abgeordneten, wie jedem Mitgliede der Direktion, die Einsicht ver