Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XLV 
Akten, Bücher, Rechnungen und Register 2c. sowohl der Zolldirektion, als auch der Zoll- 
erhebungs-Behörden zu. 
8) Er kann vie Zoll-Rechnungen prüfen und dagegen Erinnerungen machen, ohne 
jedoch die Führung und Abnahme derselben, ingleichen die Entscheidung der Erinnerungen 
durch die dem Rechnungsführer vorgesetzte Dienstbehörde aufzuhalten. Findet er die Ent- 
scheidung dem Vereins-Interesse nicht entsprechend, so bleibt es seiner Regierung anheim- 
gestellt, den betreffenden Gegenstand bei der nächsten jährlichen Zusammenkunft der Vereins- 
Bevollmächtigten zur gemeinsamen Erwägung zu bringen, wenn bis dahin die Sache nicht 
mittelst Kommunikation der betreffenden Ministerien erlevigt sein sollte. 
17. Zum Artikel 33. des Vertrages. 
Wenn der Senat der freien Stadt Frankfurt mit Rücksicht auf das im Artikel 33. 
des Vertrages vom heutigen Tage anerkannte gemeinschaftliche Interesse von dem Rechte 
zur Entsendung eines eigenen Bevollmächtigten zu den Konferenzen keinen Gebrauch machen 
und seine Stimmführung dem Bevollmächtigten eines anderen Vereinsstaates übertragen 
will, so werden die anderen Regierungen die Führung der Frankfurter Stimme vurch einen 
ihrer Bevollmächtigten zulassen. 
18. Zum Artikel 40. des Vertrages. 
Man ist darüber einverstanden, daß der Artikel 2. des Vertrages vom 11. Juli 1864, 
ver Separat-Artikel 1. zu diesem Vertrage, soweit er sich auf jenen Artikel 2. bezieht, 
und die Verabredung unter Nr. 5. des Schluß-Protokolls vom 11. Juli 1864 vurch die 
Bestimmung im Artikel 40. des Vertrages vom beutigen Tage nicht betroffen werden. 
Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung, daß, wie 
dies auch bei ven früheren Zollvereinigungs-Verträgen geschehen ist, ihre Regierungen mit 
der Ratifikation des Vertrages zugleich auch die im gegenwärtigen Protokoll entbaltenen 
Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratifkation derselben, als genehmigt ansehen und 
aufrecht erhalten werden. 
Der Vertrag ward hierauf, der zur Zeit-Ersparniß getroffenen Verabredung gemäß, 
in Einem Eremplare, welches für den Gesammt-Verein im Königlich Preußischen Gehei- 
men Staats-Archiv aufbewahrt werden soll, von den Bevollmächtigten unterzeichnet und
	        
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