Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

S. 
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Anlage zu Nr. 3. des Schluß-Protokolls. 
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A. 
. Die Begünstigung wird nur solchen Fabrikanten ertheilt, welche in Beziehung auf 
die Beobachtung der Zollgesetze unbescholten sind. 
. Den Fabrikanten wird eine, unrer amtlichem Mitoerschlusse stehende Privat-Nieder- 
lage von ausländischem Roheisen aller Art und altem Brucheisen bewilligt, für 
welche sie auf ihre Kosten einen sicheren verschließbaren Raum herzurichten haben. 
Die allgemeinen Bestimmungen über die, unter Mitverschluß der Zollbehörde 
stehenden Privat Niederlagen finden auf diese Nieverlage gleichmäßig Anwendung. 
Für diese Niederlage wird bei ver betreffenden Zoll= oder Steuerstelle ein Konto 
geführt, in welchem die Mengen des eingeführten ausländischen Roh= und Bruch- 
eisens und die Gattung unr Mengen ver daraus verfertigten, in das Ausland aus- 
gefübrten, in einem Packhofe nievergelegten, oder für den inländischen Schiffbau 
verwendeten Waaren nachgewiesen werden. 
Wenn aus der Nieverlage Roh= oder Brucheisen zur Verarbeitung für das Ausland 
oder zu Schiffbau-Gegenständen entnommen werden soll, so hat der Fabrikant der 
betreffenden Zoll= oder Steuerstelle solches unter Angabe der daraus zu verfertigen- 
den Waaren zeitig zuvor mittelst schriftlicher Anmeldung anzuzeigen. 
Die angemeldete Menge wird aus der Niederlage verabfolgt, und der Ab- 
gang auf der Anmelvung bescheinigt. 
Die AbsPchreibung vom Niederlage-Konto erfolgt, nachdem die Ausfuhr, die Niever- 
legung im Packhofe, oder die Verwendung zum Schiffbau der aus dem verabfolg- 
ten Roh= oder Brucheisen verfertigten Gegenstände bescheinigt worden, und zwar 
auf Höhe des Gewichtes dieser Gegenstände. 
Am Schlusse jedes Quartals wird der Zollbetrag fällig, welcher der Differenz 
zwischen dem Gewichte der, im Laufe des vorletzten Quartals von der Niederlage 
abgemelveten und dem Gewichte der, im Laufe des letzten Quartals vom Nieder-
	        
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