Anlage zu Nr. 6. des Schluß-Protokolls.
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Schluß-Protokoll
zu der
klebereinkunft megen Vesteuerung des Rübenzuckers.
Berlin, den 16. Mai 1865.
Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um die in Vollmacht ihrer bohen Kom-
mittenten vereinbarte Uebereinkunft wegen Besteuerung des Nübenzuckers, nach nochmaliger
gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenbeit-noch folgende, der
Schluß-Verhandlung vorbehaltene Verabredungen in gegenwärtiges Schluß-Protokoll nieder-
gelegt wurden.
1. Zum Artikel 1. der Uebereinkunft.
Wie die im Artikel 1. aufgeführten Uebereinkünfte, so sollen auch die näheren Be-
stimmungen und Abreden, welche in den zu den ersteren gehörigen Schluß-Protokollen ent-
halten sind, sowie überhaupt alle, auf ven Gegenstand verselben bezüglichen Vereinbarungen
zwischen den kontrahirenden Staaten in Kraft bleiben, soweit sie bisher noch in Kraft
waren und nicht durch vie nachfolgende Bestimmung abgeändert worden sind.
2. Zum Artikel 1. ver Uebereinkunft vom 25. April 1861.
Die Steuer-Vergütung für die im Artikel 1. der Uebereinkunft vom 25. April 1861
bezeichneten Erzeugnisse der Zuckerfabrikation soll, vom 1. September 1866 ab, an Stelle
der unter Nr. I. A. a. des Schluß-Protokolls vom 25. April 1861 festgestellten, mit fol-
genden Beträgen gewährt werden, und zwar:
für Rohzucker und Farin mit 2 Thlr. 26 Gr. oder 5 Fl. 1 Kr.,
für Brot-, Hut= und Kandis-Zucker, sowie für gestoßenen (gemahlenen) Brot= und
Hutzucker mit 3 Thlr. 15 Gr. oder 6 Fl. 7½ Kr.
für den Zentner.
G. w. o.
(gez.) von Pommer Esche. Pbilips born. Delbrück. Berks.
von Thümmel. Albrecht. Frhr. von Valois. Schmidt.
Cramer. Ewalo. Thon. von Tbielau.
. Meyer. Schellenberg. Mettenius.
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