Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Anlage zu Nr. 8. des Schluß-Protokolls. 
B. 
Uebereinkunft 
über die 
Schifffahrt-Abgaben auf dem Bheine. 
Im Zusammenhange mit dem beutigen Vertrage, den Beitritt Bayerns, Wurttem- 
bergs, des Großherzogtbums Hessen und Nassaus zu den Zollvereinigungs Verträgen vom 
28. Juni und 11. Juli d. J. betreffend, ist zwischen den unterzeichneten Bevollmächeigten 
der Deutschen Rheinuferstaaten folgende Uebereinkunft über die Schifffahrts-Abgaben auf 
dem Rheine getroffen worden. 
1. 
Von den auf dem vereinsländischen Rheine zwischen Emmerich und der Lauter oder 
über diese Enrpunkte binaus fahrenden, der Schiffsgebühr unterworfenen Schiffen wirr 
diese Gebübr nur mit der Hälfte des in dem Tarif L#il. B. zur Rheinschifffahrts-Akte vom 
31. März 1831 festgesetzten Betrages erhoben werden. 
2 
Von den auf dem vereinsländischen Rheine zwischen Emmerich und der Lauter oder 
über diese Endpunkte binaus beförverten, der ganzen und Viertels-Gebühr des Rbeinzolles 
(Supplementar-Artikel XVI. zur Rbeinschifffahrts-Akte vom 31. März 1831) unterwor-. 
fenen Gegenständen, Bau= und Nutzholz jedoch ausgenommen, wird sowohl in der Berg- 
fabrt als in der Thalfahrt nur ein Zehntbeil des Normalsatzes der ganzen Bergöollgebühr 
erhoben werden.
	        
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