Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend den Hausirhandel. 
Zu gleichmäßiger Vollziebung der Art. 50—56 der Gewerbe-Ordnung vom 12. 
Fe- 
bruar 1862 (Reg. Bl. S. 67) über den Hausirhandel wird Nachstebendes verfügt. 
A. In Betreff der Inländer. 
K. 1. 
Die Ausstellung eines persönlichen Haufirausweises (Art. 52 der Gewerbe-Ordnung) 
darf nur auf Grund eines Zeugnisses (vergl. §. 2) des Gemeinderaths besjenigen 
Ortes erfolgen, in welchem vie denselben nachsuchende Person heimathberechtigt ist, oder 
seit längerer Zeit ihren Wohnsitz hat. 
K. 2. 
Das Zeugniß des Gemeinderaths (§. 1) muß enthalten: 
Namen — Familienstand und Alter, Gewerbe, Wohn= und Heimathort des Be- 
werbers, sowie sämmtliche von demselben etwa erstandene Strafen. 
Außerdem bat der Gemeinderath zu bestätigen, daß ver Bewerber unabbängig 
von etwaigen Strafen ein gutes Prämikat im Sinne des Art. 52 der Neuen E 
werbe-Ordnung verdient und daß von ihm kein Mißbrauch des Hausirausweises 
insbesondere zum Betteln zu befürchten ist. 
8. 3. 
Für Minder jährige hat der Gemeinderatb zugleich das Vorhandensein der in den 
88. 3 und 4 der K. Verordnung vom 11. Juni 1862, betreffend die selbstständige Aus- 
übung von Gewerben durch Minverjährige (Reg. Bl. S. 151) bezeichneten Voraussetzungen 
zu bestätigen. « 
8. 4. 
Für den Fall der Verlängerung oder Erneuerung eines Hausirausweises ge. 
nügt die Beurkundung des Ortsvorstehers, daß seit der früheren gemeinderäthlichen Aeußerun 8 
keine Aenderung insbesondere in dem Prädikat des Bewerbers eingetreten ist. « 
§.«:·). 
Die gemeinderäthlichen Zeugnisse sind in der Oberamts-Registratur aufzubewahren
	        
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