Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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K.  Finanz-Ministeriums  vom  29.  Oktober  1851  (Reg.  Blatt  S.  288—292)  entsprechend
abzuändern.

Zu  Vollziehung  der  K.  Verordnung  vom  14.  v.  M.  einerseits  und  um  andrerseits,
Behufs  eines  erleichterten  Ueberblicks,  die  Verfügung  vom  29.  Oktober  1851  ganz  entbebrlich
  zu  machen,  werden  daher  die  Abänderungen  der  letzteren  mit  den  auch  künftig  in
Geltung  bleibenden  Bestimmungen  derselben,  sowie  den  bezüglichen  Vorschriften  der  Posttransport-Ordnung
  vom  14.  Juni  1861  und  der  Instruktion  hiezu  von  demselben  Tage,
in  folgender  Verfügung  zusammengefaßt:

8.  1.
(Zu  8.  1  der  Verordnung  vom  14.  März  1865.)

Zu  den  portofreien  Behörden  sind  auch  zu  rechnen:  das  Kabinet  des  Königs  und  die
Stände-Versammlung  nebst  den  ständischen  Aemtern.

Alleinstebende  Beamte,  welche  eine  Behörde  repräsentiren,  sind  binsichtlich  der  Portofreibeit
  den  Behörden  gleichgestellt.  Unter  den  zur  Portofreiheit  berechtigten  öffentlichen
milden  Stiftungen  sind  diejenigen  Stiftungen  begriffen,  welche  für  Zwecke  des  Kirchen=  und
Schulwesens,  sowie  der  Armen=  und  Krankenpflege  bestimmt  sind  und  von  einer  öffentlichen
Behörde  entweder  unmittelbar  verwaltet,  oder  voch  bezüglich  der  Verwaltung  beaussichtigt
werden.

Familienstiftungen  vd.  h.  solche  Stiftungen,  deren  Genuß  auf  die  Mitglieder  gewisser
Familien  beschränkt  ist,  unterliegen  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der  Verwaltung  der  Portopflicht.


Unter  Dienst-Angelegenheiten  der  Kirchen  sind  nur  die  Angelegenbeiten  der  vom  Staat
als  Corporationen  anerkannten  und  mit  Corporationsrecht  ausgestatteten  Kirchengesellschaften
  verstanden.

Diejenigen  Angelegenbeiten  der  öffentlichen  Diener,  welche  mit  den  Dienstverhältnissen
der  letzteren  zusammenhängen,  werden  im  Verkehr  der  zur  Portofreiheit  berechtigten  Bebörven
  unter  einander  als  Dienstsachen  behandelt,  z.  B.  Dienstbewerbungen,  Dienst=  und
Heiratbs-Cautionsangelegenbeiten,  Gesuche  um  Urlaub  und  dergl.

Die  Portofreibeit  der  Briefpostsendungen  ver  Poststellen  an  Privat-Personen  in  Dienstsachen
  bleibt  unverändert.

Zur  Erleichterung  der  Anwendung  der  Bestimmungen  über  die  Portofreiheit  wird
eine  gedruckte  Zusammenstellung  der  betreffenden  K.  Verordnungen  und  Minißferialverfü-