Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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rung  des  Uebergangs-Scheines  bei  den  zwischen  dem  Ausstellungs=  und  Erledigungsamte
belegenen  Grenzsteuerstellen.
Die  Erlevigung  des  Uebergangsscheines  erfolgt  von  den  dazu  befugten  Aemtern  nach
Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften:

1)  Gelangt  eine  Sendung  mittelst  der  Eisenbahn  an  den  Sitz  des  Erledigungsamtes,

2

)

so  legt  der  Bevollmächtigte  der  Eisenbahn-Verwaltung  den  Uebergangsschein  nebst

dem  bezüglichen  Eisenbahn-Frachtbriefe  dem  Erledigungsamte  vor,  nachdem  zuvor

von  der  Güter-Expedition  der  Eisenbahnverwaltung  die  richtige  Ankunft  der  Sendung
  auf  dem  Uebergangs-Scheine  beurkundet  ist.

Das  Erlevigungsamt  vergleicht  den  Frachtbrief  mit  dem  Uebergangsscheine,  gibt
den  ersteren,  im  Falle  der  Uebereinstimmung  und  nachdem  es  denselben  Kabgestempelt
  hat,  dem  Eisenbahn-Bevollmächtigten  zurück  und  erledigt  den  Uebergangs.
Schein  auf  Grund  der  auf  demselben  befindlichen  Beurkundung  der  Güter-Expedition.

Die  Eisenbahnverwaltung  ist  erst  nach  erfolgter  Abstempelung  des  Frachtbriefes
zur  Verabfolgung  der  Sendung  an  den  Uoressaten  befugt.

In  gleicher  Weise  wird  verfahren,  wenn  die  Sendung,  für  welche  der  Uebergangs-Schein
  ausgestellt  ist,  die  Eisenbahn  an  einem  Orte  verlassen  soll,  welcher
früber  over  später  erreicht  wird,  als  der  Ort  des  Erledigungsamtes.  In  diesem
Falle  ist  es  nicht  erforderlich,  daß  die  Sendung  dem  Orte  des  Erledigungsamtes
zugeführt,  beziehungsweise  an  demselben  abgeladen  werde,  und  ee  ist  die  Eisenbahn.
verwaltung,  auch  vor  erfolgter  Abstempelung  des  Frachtbriefs,  zur  Verabsolgung
ver  Sendung  an  den  Adressaten  befugt.

Gelangt  die  Sendung  zu  Wasser  an  den  Sitz  des  Erledigungsamtes,  so  erfol  gt

die  Erledigung  ves  Uebergangs-Scheines,  je  nach  den  obwaltenden  örtlichen  Verhältnissen,

  entweder:

a)  auf  Grund  amtlicher  Revision,  welche  sich  jedoch  in  der  Regel  auf  die  dußere
Besichtigung  der  Colli  zu  beschränken  hat,

oder:

b)  auf  Vorlegung  des  Uebergangs-Scheines  und  Frachtbriefes  durch  den  Waaren-=führer,
  oder  dessen  Bevollmächtigten,  sofern  von  der  Hafenpolizei-Behörde
richtige  Ankunft  der  Sendung  auf  dem  Uebergangs-Scheine  beurkundet  ist.
diesem  Falle  wird  nach  den  Bestimmungen  unter  Nro.  1  verfahren  und  es

die
In
wird