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rung des Uebergangs-Scheines bei den zwischen dem Ausstellungs= und Erledigungsamte
belegenen Grenzsteuerstellen.
Die Erlevigung des Uebergangsscheines erfolgt von den dazu befugten Aemtern nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften:
1) Gelangt eine Sendung mittelst der Eisenbahn an den Sitz des Erledigungsamtes,
2
)
so legt der Bevollmächtigte der Eisenbahn-Verwaltung den Uebergangsschein nebst
dem bezüglichen Eisenbahn-Frachtbriefe dem Erledigungsamte vor, nachdem zuvor
von der Güter-Expedition der Eisenbahnverwaltung die richtige Ankunft der Sendung
auf dem Uebergangs-Scheine beurkundet ist.
Das Erlevigungsamt vergleicht den Frachtbrief mit dem Uebergangsscheine, gibt
den ersteren, im Falle der Uebereinstimmung und nachdem es denselben Kabgestempelt
hat, dem Eisenbahn-Bevollmächtigten zurück und erledigt den Uebergangs.
Schein auf Grund der auf demselben befindlichen Beurkundung der Güter-Expedition.
Die Eisenbahnverwaltung ist erst nach erfolgter Abstempelung des Frachtbriefes
zur Verabfolgung der Sendung an den Uoressaten befugt.
In gleicher Weise wird verfahren, wenn die Sendung, für welche der Uebergangs-Schein
ausgestellt ist, die Eisenbahn an einem Orte verlassen soll, welcher
früber over später erreicht wird, als der Ort des Erledigungsamtes. In diesem
Falle ist es nicht erforderlich, daß die Sendung dem Orte des Erledigungsamtes
zugeführt, beziehungsweise an demselben abgeladen werde, und ee ist die Eisenbahn.
verwaltung, auch vor erfolgter Abstempelung des Frachtbriefs, zur Verabsolgung
ver Sendung an den Adressaten befugt.
Gelangt die Sendung zu Wasser an den Sitz des Erledigungsamtes, so erfol gt
die Erledigung ves Uebergangs-Scheines, je nach den obwaltenden örtlichen Verhältnissen,
entweder:
a) auf Grund amtlicher Revision, welche sich jedoch in der Regel auf die dußere
Besichtigung der Colli zu beschränken hat,
oder:
b) auf Vorlegung des Uebergangs-Scheines und Frachtbriefes durch den Waaren-=führer,
oder dessen Bevollmächtigten, sofern von der Hafenpolizei-Behörde
richtige Ankunft der Sendung auf dem Uebergangs-Scheine beurkundet ist.
diesem Falle wird nach den Bestimmungen unter Nro. 1 verfahren und es
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