Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Rheinische  Versicherungs-Gesellschaft  in  Mainz.

Nachdem  man  der  Rbeinischen  Versicherungs-Gesellschaft  in  Mainz,  auf  den  Grund
des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1852,  sowie  der  K.  Verordnung  vom  28.  desselben  Monats,
endlich  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853  Artikel  2  die  widerrufliche  Bewilligung  ertheilt
bat,  bewegliches  Vermögen  jeder  Art,  sowie  viejenigen  Gebäude,  welchen  die  Tbeilnahme
an  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt  ausnahmsweise  versagt,  beziehungsweise  erlassen
  ist  (vergl.  Art.  1  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,  Id§.  9  und  10  der  K.  Verordnung
  von  demselben  Tage)  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern,  so  wird  dieses  hiermit
unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  die  Hauptagentur  der  gevachten  Gesellschaft  mit
Genehmigung  des  Ministeriums  dem  Kaufmann  Karl  Rommel  in  Stuttgart  übertragen
und  zu  Regierungs-Commissären  bei  derselben  die  Regierungsräthe  Schmidlin  und  Klumpp
daselbst  bestellt  worden  sind.

Stuttgart  den  25.  März  1865.  Geßler.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinbk.