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B) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Bekanntmachung, betreffend die Rheinische Versicherungs-Gesellschaft in Mainz.
Nachdem man der Rbeinischen Versicherungs-Gesellschaft in Mainz, auf den Grund
des Gesetzes vom 19. Mai 1852, sowie der K. Verordnung vom 28. desselben Monats,
endlich des Gesetzes vom 14. März 1853 Artikel 2 die widerrufliche Bewilligung ertheilt
bat, bewegliches Vermögen jeder Art, sowie viejenigen Gebäude, welchen die Tbeilnahme
an der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt ausnahmsweise versagt, beziehungsweise erlassen
ist (vergl. Art. 1 des Gesetzes vom 14. März 1853, Id§. 9 und 10 der K. Verordnung
von demselben Tage) gegen Feuersgefahr zu versichern, so wird dieses hiermit
unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß die Hauptagentur der gevachten Gesellschaft mit
Genehmigung des Ministeriums dem Kaufmann Karl Rommel in Stuttgart übertragen
und zu Regierungs-Commissären bei derselben die Regierungsräthe Schmidlin und Klumpp
daselbst bestellt worden sind.
Stuttgart den 25. März 1865. Geßler.
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Gedruckt bei G. Hasselbrinbk.