Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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erlangt  haben,  so  verordnen  Wir,  daß  dieselben  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
werden.
Gegeben  zu  Stuttgart  den  28.  März  1865.

Karl.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.

Staats-Vertrag

zwischen
der  Königlich  Württembergischen,
der  Großherzoglich  Badischen

und
der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung

zum  Zwecke  einer  Eisenbahnverbindung  von  Jartfeld  über  Wimpfen  nach  Rappenau
im  Anschlusse  einerseits  an  eine  Heilbronn-Jaxtfelder  und  anderseits  an  eine  Rappenau-Meckesheimer
  Bahn.  «

Die  Königlich  Württembergische,  die  Großherzoglich  Badische  und  die  Großberzoglich
Hessische  Regierung  haben  zum  Zwecke  der  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  von
Jaxtfeld  über  Wimpfen  nach  Rappenau  im  Anschluß  einerseits  an  eine  Heilbronn-Jaxtfelder
  Bahn  und  andererseits  an  eine  Bahn  von  Rappenau  nach  Meckesheim,  Bevollmächtigte
  ernannt,  welche  nach  gegenseitiger  Anerkennung  und  Auswechslung  ihrer  Vollmachten,
vorbehaltlich  ver  höchsten  Ratifikation  sich  über  folgenden

Staats-Vertrag
geeinigt  haben.