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erlangt haben, so verordnen Wir, daß dieselben zur öffentlichen Kenntniß gebracht
werden.
Gegeben zu Stuttgart den 28. März 1865.
Karl.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Varnbüler.
Staats-Vertrag
zwischen
der Königlich Württembergischen,
der Großherzoglich Badischen
und
der Großherzoglich Hessischen Regierung
zum Zwecke einer Eisenbahnverbindung von Jartfeld über Wimpfen nach Rappenau
im Anschlusse einerseits an eine Heilbronn-Jaxtfelder und anderseits an eine Rappenau-Meckesheimer
Bahn. «
Die Königlich Württembergische, die Großherzoglich Badische und die Großberzoglich
Hessische Regierung haben zum Zwecke der Herstellung einer Eisenbahnverbindung von
Jaxtfeld über Wimpfen nach Rappenau im Anschluß einerseits an eine Heilbronn-Jaxtfelder
Bahn und andererseits an eine Bahn von Rappenau nach Meckesheim, Bevollmächtigte
ernannt, welche nach gegenseitiger Anerkennung und Auswechslung ihrer Vollmachten,
vorbehaltlich ver höchsten Ratifikation sich über folgenden
Staats-Vertrag
geeinigt haben.