Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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6. Weiterhin können die Amtshauptmannschaften oder die Stadträte verbieten: 
a) Viehmärkte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen als 
Wiederkäuer und Schweine betreffen; 
b) Jahr= und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird; 
c) Körungen von Tieren jeder Gattung; 
d) die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Vieh. 
7. Für die Belegung von Ortschaften des Beobachtungsgebiets mit Militär 
gilt § 24 Ziffer 6. 
26. 
Ist anzunehmen, daß in einem Orte die Seuche verbreitet worden ist, so kann 
die Amtshauptmannschaft oder der Stadtrat die bezirkstierärztliche Untersuchung 
aller für die Seuche empfänglichen Tiere des Ortes, seiner Umgebung oder einzelner 
Ortsteile anordnen. 
In solchen Fällen und sobald die Durchführung der angeordneten Maßnahmen 
besondere Umsicht und Überwachung erfordert, haben die Amtshauptmannschaften 
Gendarme nach dem Seuchenort zu befehligen und die Stadträte ihre Polizeimann- 
schaften zur dauernden strengen Überwachung der angeordneten Schutzmaßregeln 
besonders anzuhalten. 
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827. 
Beim Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf Schlachtviehmärkten, Schlacht— 
viehhöfen und Schlachthöfen ist zu beachten: 
1. Die erkrankten und seuchenverdächtigen Tiere sind sofort abzusondern und 
baldmöglich in abgesonderten Räumen (Polizeischlachthaus) abzuschlachten. 
2. Alle übrigen Schlachttiere, die ebenfalls unter Sperre zu nehmen sind, dürfen 
den Schlachtviehmarkt, Schlachtviehhof oder den Schlachthof nicht lebend 
verlassen und sind baldmöglichst abzuschlachten. Ausnahmen hiervon kann die 
Ortspolizeibehörde unter Mitverantwortung des Bezirkstierarztes zulassen, 
wenn sicher anzunehmen ist, daß der Ansteckungsstoff nicht verschleppt worden 
ist. Dies wird namentlich in Frage kommen in Seuchenfällen unmittelbar bei 
der Ankunft der Tiere, oder bei Tieren, die in besonderen Seuchenhöfen und 
Stallungen für sogenannte Überständer untergebracht sind, wenn kein Verkehr 
aus diesen Stallungen heraus stattgefunden hat. 
3. Den Verbleib derjenigen Schlachttiere, welche innerhalb 3 Tagen vor Aus- 
bruch der Maul= und Klauenseuche auf einem Schlachtviehmarkte, Schlacht- 
viehhofe oder Schlachthofe aufgestellt gewesen und sodann ausgeführt worden 
sind, hat die zuständige Polizeibehörde schnellstens zu ermitteln. Die beteiligten 
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