Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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19. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 6. Juli 1865. 
In halt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Forkerhebung der Steuern. — (Gesetz in Betreff der 
Herabsetzung des Altere der Volljährigkeit. 
Verfügungen der Departemente. Bekanntmachung, betreffend die Verlelhung des Prädtkats einer 
Stadtgemeinde an das Pfarrdorf Lorch, Oberamts Welzheim. — Bekanntmachung, betreffend den Verzicht 
der katserlich französischen Regkerung auf das Verlangen von Ursprungszeugnissen für die aus dem Zoll- 
verein nach Frankreich eingehenden Waaren. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A. Geset, 
betreffend die Forterhebung der Steuern. 
Karl 
oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da der Termin, für welchen nach dem Gesetze vom 31. Dezember 1864 die für dir 
Finanzperiode 186 1, verwilligten Steuern fortzuerheben sind, am 30. Juni dieses Jahres 
abläuft, die Verabschiedung des neuen Finanzgesetzes aber bis dahin nicht zu Stande kom- 
men wird, so verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathee 
und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß der Zeitraum der provisorischen 
Steuererhebung bis zum 15. August 1865 verlängert sein soll. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 24. Juni 1865. 
Karl. 
Der provisorische Chef des Finanz-Departements: 
Renner.
	        
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