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B Gesetztz,
in Betreff der Herabsetzung des Alters der Volljährigkeit.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer ge-
treuen Stände, verordnen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Das Alter der Volljährigkeit tritt mit dem vollendeten dreiundzwanzigsten Lebens-
jahre ein, vorbehältlich ver besonderen Bestimmungen Unseres Hauzsgesetzes vom 8. Juni
1828, Artikel 15 (Reg. Blatt S. 571.)
Art. 2.
Zu den Wirkungen des Eintritts des Volljährigkeitsalters gehört insbesondere auch
vas active Wahlrecht im Sinne ver Verfassungs-Urkunde §. 142, sowie das Recht der in
S. 134, Abs. 1 der Verfassungs-Urkunde neben den Prinzen des Königlichen Hauses genannten
weiteren erblichen Mitgliever der ersten Kammer zum Eintritt in die Ständeversammlung.
Art. 3.
Rücksichtlich ver privatrechtlichen Verhältnisse der Minderjährigen verbleibt es bei dem
bestehenden Recht, jevoch unter folgenden Bestimmungen:
1) Minderjährige, welche nach Maßgabe des Art. 2, Abs. 2 der Gewerbeordnung vom
12. Februar 1862 ein Gewerbe selbstständig betreiben, nachdem sie die dießfalls
bestehenden Vorschriften erfüllt, insbesondere die Zustimmung ihres Vaters oder
Vormunds erlangt haben, werden durch Verträge, welche diesen Geschäftszweig
betreffen, verpflichtet.
2) Minderjährige, welche nicht mehr in ver Verpflegung und dem Unterbalt ihrer Eltern
oder ibrer Pleger stehen, können durch Dienstverträge sich verpflichten, in soweit
es sich dabei bloß um ihre persönlichen Dienstleistungen handelt, und die von ihnen
in diesen Verträgen übernommenen Verpflichtungen den regelmäßigen nach örtlichem,
beziehungsweise gewerblichem Herkommen zu bemessenden Umfang der an das be-
treffende Dienstverhältniß sich knüpfenden Verbindlichkeiten nicht überschreiten. Eine
Ausnahme tritt ein, wenn ihnen die Verdingung im Allgemeinen over der Abschluß
des einzelnen Vertrags von ihrem Vater oder Vormund untersagt worden und vieß