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II. Verfügungen der Departements.
A) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Bekanntmachung, betreffend die Verleihung des Prädikats einer Stadtgemeinde an das Pfarrdorf Lorch,
Oberamts Welzheim.
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Cntschließung vom 22. d. M.
dem Pfarrdorfe Lorch, Oberamts Welzheim, vas Prädikat einer Stadtgemeinde gnädigst
verliehen haben, so wird dieß hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 23. Juni 1865. Geßler.
B) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten und
der Finanzen.
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen.
Bekanntmachung, betreffend den Verzicht der kaiserlich französischen Regierung auf das Verlangen von
Ursprungszeugnissen für die aus dem Zollverein nach Frankreich eingehenden Waaren.
Nach Art. 13 des Handelsvertrags vom 2. August 1862 zwischen dem Zollverein und
Frankreich und dem zugebörigen Schlußprotokolle vom gleichen Tage Ziffer I. lit. A. hat
sich die kaiserlich französische Regierung für alle in der angeführten Stelle des Schlußpro-
tokolls nicht genannten Exzeugnisse des Zollvereins, welche zu den vertragsmäßig verein-
barten Zollsätzen nach Frankreich eingeführt werden wollen, Ursprungszeugnisse zu verlan-
gen, ausdrücklich vorbehalten.
Einer neuerlichen Mittheilung der königlich preußischen Regierung zufolge hat jedoch
die kaiserlich französische Regierung unlängst in Berlin offiziell erklären lassen, daß sie auf
Ausübung der ihr nach Art. 13 des Handelsvertrags vom 2. August 1862 zustehenden
Befugniß, die Vorlegung von Ursprungszeugnissen für die aus dem Zollverein nach Frank-
reich eingehenden Waaren zu verlangen, vom 1. Juli d. J. als dem Tage der Inkraft-
setzung des gedachten Vertrags an, überhaupt verzichten werde.
In weiterer Vollziehung der Königlichen Verordnung vom 7. d. M. haben die Un-
terzeichneten Vorstehendes anmit zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Stuttgart den 27. Juni 1865. Varnbüler. Renner.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.