Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Ist die Betretung solcher Räume mit Licht unumgänglich, so muß jedenfalls eine wohl- 
verwahrte Laterne benützt, auch bei geschlossenen Gelassen zuvor Behufs der Beseitigung 
der etwa angesammelten brennbaren Dünste ein genügender Luftzug hergestellt werden. 
S. 6. 
Die Aufbewahrung größerer Vorräthe von Salpeter, salpetersaurem Natron (Cbhili- 
salpeter), chlorsaurem Kali und ähnlichen Salzen darf nicht für längere Zeit in vemselben 
Raume mit leicht brennbaren Gegenständen oder starken Säuren stattfinden. 
K. 7. 
Den Ortspolizeibehörden liegt ob, über die Verwahrung der angeführten Gegenstände 
mit Ernst und Sorgfalt zu wachen. 
Wo dermalen innerhalb der Ortschaften robes Erröl oder unzulässige Quantitäten von 
gereinigtem Erdöl gelagert sind, ist für den Vollzug von §. 3 eine angemessene Frist 
anzuberaumen. 
8. 8. 
Verfehlungen gegen obige Vorschriften werden nach der Generalverordnung vom 
13. April 1808, beziebhungsweise nach Art. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 2. Okltober 1839 
geahndet. 
Stuttgart, den 4. Juli 1865. 
Geßler. 
B) Des Departements des Kirchen- und Schulwesens. 
Des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens. 
Instruktion zur Vollziehung des Gesetzes vom 25. Mai 1865, betreffend die Abänderung einiger Bestim- 
mungen der Gesetze über die Volksschulen vom 29. September 1836 und 6. November 1858. 
Zum Behuf der Vollziehung des Gesetzes vom 25. Mai d. J., betreffend die Ab- 
#inderung einiger Bestimmungen der Gesetze über die Volksschulen vom 29. Sept. 1836 und 
vom 6. Nov. 1858, werven nach Vernehmung beider Oberschulbehörden sämmtlichen Schul- 
aufsichtsbehörden folgende Weisungen ertheilt: 
Zu Art. 1 und 2. 
Das Zahlenverhältniß der ständigen Lebrstellen zu den unstänvigen in jeder Gemeinde 
ist bestimm wie folgt:
	        
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