Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Entsteht die Frage, ob der Stand der Schülerzahl über 150 und beziehungsweise 180 
als ein dauernder anzusehen sei, so ist bei ver zu treffenden Entscheidung theils die Zabl 
ver im Schulverbande stlehenden Familien, theils die Schülerzahl in jedem ver letzten 
20 Jahre, sowie die auf den Grund der Kirchenbücher zu berechnende muthmaßliche 
Schülerzahl jedes der nächsten 5 Jahre zu erheben. 
Das Gleiche hat bei Zweifeln über die Nachhaltigkeit des Standes der Schülerzahl 
da zu geschehen, wo die Anstellung eines weiteren Lehrers wegen Erhöhung der Schüler- 
zahl in Frage kommt. (Gesetz vom 6. Nov. 1858, Art. 6, Z. 2.) 
Zu Art. 3. 
Bei Ertheilung ver in diesem Artikel für zulässig erklärten Frist haben die Schul- 
aufslchtsbehörden, seweit es sich um Verwandlung einer Lehrgehilfenstelle in eine ständige 
Stelle handelt, stets in Erwägung zu ziehen, ob nicht die Bewilligung der Frist an die 
Bedingung zu knupfen sei, daß die Gemeinde während des Uebergangs wenigstens anstatt 
eines Lehrgebilfengehalts den Gehalt eines Unterlehrers leiste. 
Zu Art. 4 Absatz 1. 
Der erste Satz dieses Artikels enthält eine Verpflichtung nur für die Lehrer, nicht 
auch für die Gemeinden. 
Auf Grund vesselben sind die Ortsschulbehörden befugt, die Anordnung zu treffen, 
daß von den Lehrern ohne den Anspruch auf eine besondere Belohnung die Gesammtbeit 
der Schüler oder ein Theil derselben in mehr als ven bisherigen Unterrichtsstunden, und 
zwar bis zu 30 Stunden aufsteigend, unterrichtet werde. 
Diese weiteren Stunden sollen, je nach dem örtlichen Bedürfnisse, insbesondere zur 
Nachbilfe für schwächere Schüler, zur Förderung des Unterrichts in den Realien, im 
Zeichnen 2c. verwendet, sie können aber auch zum Abtbeilungsunterricht bestimmt werden. 
Uebrigens sind in jene 30 Stunden die Unterrichtsstunden an den Winterabendschulen 
nicht einzurechnen und daher wie seitber, so auch künftighin besonders zu belohnen. 
Zu Art. 4 Absat 3. 
Den Schulaufsichtsbehörden bleibt vorbehalten, in einklassigen Schulen von 60 bis 90 
Schülern auch für das Winterhalbjahr Abtheilungsunterricht innerhalb der in Absatz 1 vor- 
gesebenen Zahßl von 30 Schulstunden anzuordnen.
	        
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