Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Zu Art. 5. 
Bezüglich der erforverlichen Zahl und Beschaffenheit der Wohngelasse der Lehrer 
wird eine besondere Verfügung erlassen werden. 
Von Aussetzung einer Hausmietheentschädigung kann nur in solchen Gemeinden 
die Rede seyn, wo wirklich angemessene Miethwohnungen zu haben sinr. 
Bei Ermittlung des in den Städten für die Höhe der Schulmeistergehalte maßgeben- 
den Moments der Einwohnerzahl ist die ortsangebörige Bevölkerung, wie solche in 
das Familienregister eines jeven Orts eingetragen ist und in den alljährlich abzufassenden 
Bevölkerungslisten berechnet wird, zu Grunde zu legen, wobei der Wohnsitz in dem be- 
treffenden Ort, nicht der Besitz des Bürger= oder Beisitzerrechts entscheidet. 
Die Bestimmungen der Ziff. 4, 5 und 6 des Art. 7. des Gesetzes vom 6. November 1858 
erleiden mit Ausnahme ves letzten Satzes der Ziff. 6, den Anschlag des Güterertrags be- 
treffend, keine Aenderung. 
Zu Art. 6. 
Der Anschlag des Reinertrags der Güter (wobei alle darauf haftenden Lasten 
in Abzug zu bringen sind) ist wie bisher von der Gemeindebehörde zu garantiren, und 
darf in keinem Falle 3 Prozent des örtlichen Kaufwerths der Güter (nach dem Durchschnitt 
der örtlichen Kaufpreise aus den letzten 9 Jahren vor dem Zeitpunkt der Einkommens- 
revision) übersteigen. 
Bei Erhebung dieses Durchschnitts sind nur Güter von gleicher Bonitätsklasse, wie vie 
betreffenden Schulgüter, zu Grunde zu legen. 
Ist in einem Orte bei einzelnen Käufen nachweisbar eine unverhältnißmäßige Stei- 
gerung der Preise eingetreten, so sind vie betreffenden Käufe nicht in die Durchschnitts- 
berechnung aufzunehmen. 
Muß ver örtliche Kaufswerth der Güter vurch Schätzung erhoben werden, so wählt 
ver betreffende Schulgemeinderath und der Schulmeister (im Falle der Erledigung der 
Schulstelle der Ortsschulinspektor) je Einen Sachverständigen. Wenn diese beiden Sach- 
verständigen sich innerhalb eines angemessenen Termins über die Beiziehung eines dritten 
nicht vereinigen können, so wählt das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen den dritten 
Schäteer. 
Die gewählten Schätzer sind, wenn nicht die beiden obengenannten Betheiligten (Schul- 
gemeinderath und Schulmeister, beziehungsweise Ortsschulinspektor) darauf verzichten, auf
	        
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