143
die gewissenhafte Erfüllung ihres Auftrags vom Oberamte mittelst Handgelübves an Eides-
statt zu verpflichten.
Ist bei der Bewilligung von Staatsbeiträgen zur Anschaffung von Gütern die Be-
dingung gemacht worden, daß die Gemeinde nur gewisse Prozente ihres zu den Anschaffungs-
kosten geleisteten Beitrags an der Geldbesolvung der Schulstelle in Abzug bringen vürfe,
so pat es bei dieser Bestimmung selbstverständlich sein Verbleiben.
Zu Art. 7.
Zu den bier genannten Bezügen gehören alle diejenigen, welche dem Leprer in seiner
Eigenschaft als Meßner, Organist, Kantor oder Chorregent für die ihm obliegenden be-
sonderen Verrichtungen z. B. bei Taufen, Hochzeiten, Beerdigungen u. s. w. zukommen.
Der Ertrag derselben ist übrigens in der Kompetenzbeschreibung innerhalb Falzes oder als
Anhang nach einem 6jährigen Durchschnitt aufzuführen.
Zu Art. 8
wird für die evangelischen und für die katholischen Schulen je eine besondere Vollzuge-
instruktion erlassen werden.
Zu Art. 9 und 10.
Zu dem unentbehrlichsten Mobiliar eines Unterlebrers oder Lehrgebilfen sind zu
zählen:
1 Bettstelle, 1 verschließbarer Kleiderkasten mit einem Fach für Leibweißzeug,
1 Tisch, 2 Stühle und 1 Büchergestell.
Die Unterlehrer und Lehrgehilfen haben selbstverständlich nur ein Gebrauchsrecht an
diesem Mobiliar und sind verpflichtet, dasselbe ihrem Nachfolger unbeschädigt zu Hinterlassen.
Die Reinigung des Zimmers, sowie die Heitzung und Beleuchtung ist von
ihnen selbst — vom Schulmeister nur im Wege freier Uebereinkunft und gegen besendere
Entschädigung — zu bestreiten. Auch haben dieselben für ihr Bett und die Wäsche des
Bett= und Leibweißzeugs selbst zu sorgen, beziebungsweise wenn der Schulmeister ssch zur
Besorgung erbietet, demselben dießfalls besondere Vergütung zu leisten.
Diejenigen unständigen Lehrer, welche ihren Gehalt entweder ganz oder tbeilweise aus
der Schullehrerpensionskasse bezieben (Stellvertreter und Hilfslehrer), werden solchen auch
fernerbin ganz in Geld erhalten.
Derselbe ist (mit Inbegriff der Entschädigung für den Frucht= und Holzbezug) bis auf
weiteres bei den Stellvertretern und Hilfslebrern mit Amtsverwesersgebalt