Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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IV. Von dem Eintritt in die Ortsschulbehörde sind diejenigen ausgeschlossen, 
welche mit einem der Vorstände oder einem andern Mitgliede derselben im 1. oder 2. 
Grade (nach bürgerlicher Berechnungsweise) verwandt oder verschwägert sind. 
Nach dieser Bestimmung können Vater und Sohn, Schwiegervater und Tochtermann, 
Großvater und Enkel, Großschwiegervater und Ehemann der Enkelin, Brüder und Schwäger 
nicht neben einander in der Ortsschulbehörde sitzen, wohl aber die Chemänner zweier oder 
mehrerer Schwestern und alle entfernteren Verwandte. 
Wird Jemand der mit einem Mitglied der Ortsschulbehörde auf die vorbezeichnete 
Art verwandt oder verschwägert ist, zum Mitvorstand der Ortsschulbehörde ernannt, so 
muß das verwandte oder verschwägerte Mitglied austreten. 
Das letztere muß auch dann gescheben, wenn ein solches Verbältniß erst später entsteht. 
Werden gleichzeitig in dem bezeichneten Grad mit einander Verwandte oder Ver- 
schwägerte in die Ortsschulbebörde gewählt, so ist nur Einer zum Eintritt berechtigt und 
zwar, wenn sie sich nicht unter sich verständigen, derjenige, welcher die meisten Stimmen 
auf sich vereinigt, bei Stimmengleichbeit ver dem Lebensalter nach Aeltere. 
Wenn zwischen Solchen, welche bereits Mitglieder der Ortsschulbebörde sind, ein 
binderndes Schwägerschaftsverhältniß entsteht, so tritt der Jüngere aus, wenn nicht ver 
Aeltere freiwillig ausscheidet. 
Eine Dispensation von dem Hindernisse der Verwandtschaft und Schwägerschaft kann 
nur auf den Antrag der Ortsschulbehörde und nur, wenn der zu Dispensirende durch mebr 
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen in die Ortsschulbehörde gewählt worden ist, von 
dem gemeinschaftlichen Oberamte in Schulsachen ertheilt werden. Ein Sportelansatz findet 
biebei nicht statt. 
V. Für den Beginn der Wahl ist in jeder Schulgemeinde durch Beschluß ver Orts- 
schulbebörde ein Tag bleibend zu bestimmen. 
Ihre Vornahme ist in allen Schulgemeinden mindestens 8 Tage zuvor mit Bestimmung 
des Zeitpunkts der Eröffnung und des Schlusses der Wahlhandlung in der Schulgemeinde 
öffentlich bekannt zu machen und zugleich eine Frist zur Anbringung von Einsprachen gegen 
die zu fertigende Wählerliste bei der Ortsschulbehörde anzuberaumen. 
Die Wählerliste wird von der Wahlkommission (Art. 17 des Gesetzes vom 25. Mai 
d. J. 7. Absatz) abgefaßt, zu welchem Behuf die Lehrer vas Verzeichniß ihrer Schüler 
und der Väter oder Vormünder derselben zu liefern haben.
	        
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