Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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möoglich die Wählerliste auf Grund des von den Lehrern zu siefernden Schülerverzeich= 
nisses abzufassen, die Vornahme der Wahl, unter geeigneter Ermahnung ver Wähler zur 
Ausübung ihres Wahlrechts, öffentlich bekannt zu machen und im Uebrigen nach den im 
Vorstehenden gegebenen Normen zu verfahren. Da die Zahl der gewäbhlten Mitglieder 
aus der Schulgemeinde der Zahl der in die Ortsschulbebörde berufenen Schulmeister 
gleichkommen soll, so ist biebei überall, wo nicht bisber schon 3 oder mehr Schulmeister an- 
gestellt waren, nicht allein die Zahl der schon vorhandenen Schulmeister, sondern auch 
verjenige weitere Schulmeister zu berücksichtigen, welcher nach den Normen des neuen Ge- 
setzes noch anzustellen ist, selbst dann, wenn die Gemeindebehörde glaubt, eine Ausnahme 
von der Regel des Art. 1, Abs. 3 over eine Frist für den Vollzug der Bestimmungen der 
Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai l. J. für sich beanspruchen zu können. In diesen 
Fällen tritt von den Gewählten derjenige, welcher die kleinste Stimmenzahl erbalten hat, 
erst alsdann in die Ortsschulbehörde ein, wenn der neu anzustellende Schulmeister eben- 
falls eintritt, und es unterbleibt der Eintritt des Ersteren in die Ortsschulbehörde ganz, 
wenn der Gemeinde eine Ausnahme von ver Regel des Art. 1, Abs. 3 gewährt wird. 
Bebufs der Ermöglichung einer beschleunigten Vollziehung des vorliegenden Ge- 
setzes hat in jeder Gemeinde alsbald die Ortsschulbehörde die angeschlossene tabellarische 
Uebersicht ver dermaligen und künftigen Organisation ihrer Schule auszufüllen und vie 
biezu erforderlichen Beschlüsse des Gemeinde= und Stiftungsraths herbeizuführen. Beizu- 
legen sind: 
1) eine Abschrift der neuesten (bisher giltig gewesenen) Kompetenzbeschreibung jeder 
Schulstelle; 
2) die Beschlüsse, welche der Gemeinde= und Stiftungsrath zum Vollzug des neuen 
Schulgesetzes auf ven Antrag ver Ortsschulbehörde gefaßt bat (mittelst beglaubigten 
Protokollauszuges). 
In ähnlicher Weise sind die freiwillig errichteten israelitischen Konfessionsschulen (Art. 14 
des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836) von dem betreffenden Pfarramte in Ver- 
bindung mit dem israelitischen Kirchenvorsteheramte zu behandeln und ist über sie ebenfalls 
je eine vorschriftmäßig gefertigte Tabelle vorzulegen. 
Das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen, welchem von den Ortsschulbehörden
	        
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