Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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obige tabellarische Uebersicht sammt Beilagen so bald als möglich und spätestens bin- 
nen 6 Wochen einzusenden ist, hat viese Aktenstücke zu prüfen, alle etwaigen Anstände 
schleunig zu erledigen und sodann sämmtliche Aktenstücke unverweilt der betreffenden 
Oberschulbehörde binsichtlich jever einzelnen Schulgemeinde mit besonderem Berichte vor- 
zulegen. 
Auch werden die gemeinschaftlichen Oberämter darauf hinwirken, daß vie seit dem 
1. Juli 1864 im Dienst gestandenen Lebrer die vurch den Art. 11 des neuen Gesetzes be- 
gründeten Gehaltsaufbesserungen von jenem Termin an vollständig, over in etwaigen 
Anstandsfällen wenigstens die ihren sscheren Ansprüchen entsprechenden Abschlagszahlungen 
unverzüglich erbalten. 
Obschon unbemittelten Gemeinden die Nachsuchung von Staatsbeiträgen zu den neuen 
Lehrergebalten nach Art. 23 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 offen stebt, 
so darf eine solche Bitte voch keinen Aufschub in der Ausbe zahlung der letzteren bewirken. 
In etwaigen Streitfällen werden die K. Oberämter Provisionalverfügungen wegen 
einstweiliger Ausbezahlung ver neuen Lehrergehalte treffen. 
Stuttgart, den 4. Juli 1865. 
Golther.
	        
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