Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Waarenfontrole im Binnenlande. 
Nach einer Mittheilung des K. Preußischen Finanz-Ministeriums ist die Binnenkon- 
trole in Beziehung auf Wein für die Rheinprovinz allgemein bis auf Weiteres auf- 
gehoben worden, was mit Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 3. Januar 
1861 (Reg. Blatt S. 12 ff.) andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart, den 4. Juli 1865. 
Renner. 
b) Verfügung, betreffend die Errichtung eines Grenzacciseamts in Untertheuringen, Kameralamts 
Tettnang. 
Für die Ausfuhr von Bier nach dem Großberzogthum Baden ist in Untertheuringen, 
Kameralamts Tettnang, ein Grenzsteueramt errichtet und die Straße von Untertheuringen 
nach Markdorf in dieser Beziehung als Uebergangsstraße bestimmt worden, was unter Be- 
ziebung auf die Bekanntmachung vom 27. Januar 1853 (Reg. Blatt S. 33) biemit zur 
allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Diese Verfügung tritt mit dem 15. Juli d. J. in Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 5. Juli 1805. 
Renner. 
c) Bekanmmachung, betreffend die Waarenkontrole im Binnenlande. 
„Nach einer Mittheilung ves K. Sächstschen Finanz-Ministeriums ist die Binnenkontrole 
seit dem 1. April d. J. im Königreich Sachsen auch in Bezug auf Branntwein und damit 
allgemein aufgehoben worden, was unter Hinweisung auf die diesseitige Bekanntmachung 
vom 7. Juli 1857 (Reg. Blatt S. 62 r.) andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 7. Juli 1865. 
Renner. 
  
Gedrugtbei G. Bafselbrint.
	        
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