Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

N 22. 
Regierungs= Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 1. August 1865. 
Inhal t. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die über die Bestimmungen des 
Handels-Vertrags zwischen dem Zollverein und Frankreich vom 2. August 1862 hinausgehenden, dem 
Zollverein jetzt gleichfalls zu gut kommenden Tarifzugeständnisse Frankreichs an Großbritannien, Belgien. 
Italien, die Schweiz, Schweden und Norwegen. 
  
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Der Departementt der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend die über die Bestimmungen des Handels-Vertrags zwischen dem Zollverein 
und Frankreich vom 2. August 1862 hinausgehenden, dem Zollverein jetzt gleichfalls zu gut 
kommenden Tarifzugeständnisse Frankreichs an Großbritannien, Belgien, Italien, 
die Schweiz, Schweden und Norwegen. 
Durch Artikel 31 des Handels-Vertrags zwischen dem Zollverein und Frankreich vom 
2. August 1862 (Reg. Blatt 1865, Nr. 18, Beil. S. XVIII.) hat unter anderem die 
Kaiserlich Französische Regierung die Verpflichtung eingegangen, dem Zollverein jede Be- 
günstigung, jedes Vorrecht und jede Ermäßigung der Eingangs= oder Ausgangs-Abgaben 
für die in dem Vertrage verzeichneten oder nicht verzeichneten Gegenstände zu Theil wer- 
den zu lassen, welche fie einer dritten Macht in der Folge zugestehen möchte.
	        
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