Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Frankreich, welches bereits vor dem 2. August 1862 an Großbritannien durch den 
Handels-Vertrag vom 23. Januar und die weiteren Verträge vom 12. Oktober und 11. No- 
vember 1860, sowie an Belgien durch den Vertrag vom 1. Mai 1861, sebr umfassende 
Tarifzugestaͤndnisse gemacht und diese mit wenigen Ansnahmen auch dem Zollverein ein— 
zeln, neben einigen weiteren Zollermäßigungen, durch vie Anlage A. und den Art. 4 des 
schon erwähnten Vertrags vom 2. August 1862 eingeräumt hatte, ist seitdem auf der mit 
den vorgedachten Verträgen betretenen Bahn fortgeschritten, indem dasselbe mit dem Ka- 
binet von Turin am 17. Januar 1863, abermals mit Belgien am 12. Mai 1863, mit ver 
schweizerischen Eivgenossenschaft am 30. Juni 1864 und mit den Vereinigten Königreichen 
Schweden und Norwegen am 14. Februar 1865 weitere Hanvels-Verträge abgeschlossen 
bat. Atte viefe Berträge erhalten je, neben den von Frankreich dem betreffenden vertra- 
genden Thbeile neu gemachten Zugeständnissen im Tarife die in den vorangegangenen Ber- 
trägen eingeräumten Zollbefreiungen und ermäßigten Zollsätze im Zusammenhange wieder, 
und so läßt sich denn der ganze neue Conventionaltarif Frankreichs, wie er dermalen ge- 
genüber von den mit diesem in einem Vertragsverhältnisse stehenden Staaten, so auch ge- 
genüber von den Staaten des Deutschen Zollvereins, in Wirksamkeit besteht, aus den letzt 
abgeschlossenen Verträgen Frankreichs mit der Schweiz und Schweden am besten über- 
sehen. 
Die Kaiserlich Französische Regierung hat überdieß kürzlich durch zwei Verordnungen 
vom 14. Juni 1865 (Moniteur universel No. 169 — zu vergl. auch das Preußische 
Handelsechiv von 1865, I. S. 721) die Bestimmungen der am 30. Juni 1864 mit ver 
Schweiz und am 14. Februar l. J. mit den Vereinigten Königreichen Schweden und Nor- 
wegen abgeschlossenen Verträge auf Preußen (den Zollverein) ausvrücklich in Anwendung 
gesetzt, womit sie, leviglich in Gemäßheit der von ihr eingegangenen vertragsmäßigen Ver- 
bindlichkeit, dem Zollverein für seinen Verkehr mit Frankreich, gegenüber von den im 
Vertrage vom 2. August 1862 selbst, seiner Ankage A. und dem zugehörigen Protokolle 
vom 14. December 1864 (Reg. Blatt 1865, Nr. 18 Anlage) aufgeführten, die in jenen 
Verträgen enthaltenen weiteren Erleichterungen noch besonders instruktionsmäßig sichert. 
Um über die Tragweite der Eingangs erwähnten Vertragsbestimmung und dieser 
nexesten Anordnungen der Kaiserlichen Regierung von Frankreich einen Ueberblick zu geben, 
lassen wir in der Aulage eine Zusammenstellung aller derjenigen von Frankreich an Bel- 
gien, Großbritannien, Italien, Schweden und Norwegen und die Schweiz gemachten, ietzt
	        
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