Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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auch dem Zollverein zu gut kommenden Tarifzugeständnisse folgen, welche in dem von 
Preußen mit Frankreich abgeschlossenen Vertrage nicht aufgeführt sind, einmal weil in 
dem letzteren bei einzelnen Gegenständen nur erst geringere Ermäßigungen bewilligt waren, 
sodann weil nach demselben der Kreis der mit Zollerleichterungen bedachten Gegenstände 
überhaupt noch ein kleinerer gewesen ist, als ihn vie neuest vorliegenden Verträge jetzt 
erscheinen lassen. 
In Vollziehung der Königlichen Verordnung vom 7. Juni l. J. machen wir hierauf 
insbesondere alle Betheiligten des Landes mit dem Anfügen aufmerksam, daß diese Tarif- 
erleichterungen von Seiten Frankreichs schon seit dem 1. Juli l. J. in Anwenvung ge- 
bracht werden. 
Stuttgart den 14. Juli 1865. 
Varnbüler. Renner.
	        
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