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b) Verfuͤgung, die Ausführung der Vereinbarung mit Frankreich wegen gegenseitiger Befreiung der
Handlungsreisenden von der Gewerbesteuer betreffend.
Nach Artikel 26 des Handels-Vertrags mit Frankreich vom 2. August 1862 (Reg.
Blatt 18065, Nr. 18, Beil. S. XVI.) können französische Fabrikanten und Kaufleute, sowie
ibre reisenden Diener, welche in Frankreich in einer dieser Eigenschaften gehörig patentirt
sind, im Zollvereine, ohne dafür einer Gewerbesteuer zu unterliegen, Einkäufe für das von
ihnen betriebene Geschäft machen und mit oder ohne Proben Bestellungen suchen, ohne je-
doch Waaren mit sich berumzuführen. Ebenso soll es in Frankreich mit den Fabrikanten
und Kaufleuten aus den Staaten des Zolloereins und deren reisenden Dienern gehalten werden.
In Betreff der Ausführung dieser Vereinbarung ist mit Frankreich verabredet, daß,
um der vorgedachten Gewerbesteuerfreiheit theilhaftig zu werden, die französischen Hand-
lungsreisenden mit einem dem Muster I. des Schlußprotokolls vom 2. August 1862
(Reg. Blatt a. a. O. S. CXXAX.) entsprechenden Gewerbesteuer-Certifikat und die Hand-
lungsreisenden, welche einem Zollvereinsstaat angehören, mit einem Legitimationsschein ver-
sehen sein müssen, welcher für die Fabrikanten und Kaufleute nach dem Formular A. ehen
jenes Schlußprotokolls (Reg. Bla#t a. a. O. CXXXI.), für vie reisenden Diener nach dem
Formular B. aus zustellen ist. Diese Bescheinigungen sind während des Kalenderjahres
gültig, für welches sie ausgestellt find. Sie müssen die Personalbeschreibung und die Un-
terschrift des Inhabers enthalten und mit dem Sigel der Behörde, von welcher sie ausge-
stellt sind, versehen seyn.
Gegen Vorzeigung dieser Bescheinigungen erbalten die Handlungsreisenden, nachdem
ihre Iventität anerkannt ist, von der zuständigen Bebörde des anderen Staates einen Ge-
werbeschein, und zwar in den Staaten des Zollvereins nach dem Formular C. des Schluß=
protokolls vom 2. August 1862 (Reg. Blatt a. a. O. S. CXXXI.), in Frankreich nach
dem Muster II. dieses Protokolls. Die französischen Handlungsreisenden sind verpflichtet,
in jedem Staate des Zollvereins, welchen sie ihrer Geschäfte wegen bereisen, sich mit einem
besonderen Gewerbeschein nach dem Formular C. zu versehen, ohne jedoch deshalb anderen
Förmlichkeiten over Gebühren unterworfen zu seyn, als venjenigen, welche den Unterthanen
der Zollvereinsstaaten, die wegen ihrer Geschäfte in diesen Staaten reisen, auferlegt sind.
In Frankreich erfolgt die Ausfertigung des Gewerbesteuer-Certifikats nach dem Muster I.
durch die Empfänger der direkten Steuern, die des Patents (Gewerbescheins) nach dem
Muster II. durch die Präfekten.
Die Legitimation A. und B. für die Württembergischen Staatsangehörigen und vie
Gewerbescheine C. für die französischen Unterthanen find durch die Oberämter auszufertigen.
Hienach haben sich sowohl die letzteren, als alle Betheiligten des Landes zu achten.
Stuttgart, den 1. August 1865. Geßler. Renner.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.