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6) eine Eisenbahn bei oder in der Nähe von Aulendorf, von der württembergischen
Südbahn abzweigend, über Ostrach nach Pfullendorf, im Anschluß an eine von
Baden zu erbauende, von Pfallendorf nach Stockach führende Bahn,
7) eine Eisenbahn von oder in der Nähe von Friedrichshafen nach Immenstaad oder
Markdorf, im Anschluß an eine von Baden zu erbauende, in die Ravolfzell-Möß-
kircher Bahn einmündende badische Bodenseebahn.
Artikel 2.
Hinsichtlich des Baues und Betriebs dieser Verbindungsbahnen wird vereinbart:
Die Königlich Württembergische Regierung gestattet der Großbherzoglich Badischen Re-
gierung, unter ausdrücklicher Wabrung aller ihrer Hoheitsrechte, daß dieselbe auf alleinige
Kosten des badischen Staates die Radolfzell-Mößkircher Bahn von Mößkirch bis Mengen
durch das Ablachthal auf württembergischem Gebiete fortsetze und betreibe.
Die Großberzoglich Bavische Regierung gestattet der Königlich Württembergischen
Regierung, unter gleichmäßiger Wahrung aller ihrer Hobeitsrechte, daß letztere auf allei-
nige Kosten des Württembergischen Staats die nachgenannten Verbindungsbahnen auf
badischem Gebiete baue und betreibe:
1) die Bahn von Pforzheim nach Calw (Nagoldthalbahn),
2) die Bahn von Wilvbad nach Pforzheim (Enzthalbahn),
3) die Bahn von Rottweil nach Villingen,
4) die Bahn von Tuttlingen nach Immendingen,
5) die Bahn von Aulendorf nach Pfullendorf,
6) die Bahn von Friedrichshafen nach Immenstaad (Markdorf).
Je nachdem die Großherzoglich Badische Regierung die projectirte badische Bodensee-
bahn bis Immenstaad oder Markdorf baut, wird die Königlich Württembergische Regierung
die von ihr zu erbauende Bodenseebahn bei dem einen oder dem anderen Orte an die
badische Bahn anschließen.
Hinsichtlich des Betriebs der Aulendorf-Pfallendorfer und der Friedrichshafen-Immen-
staader (Markdorfer) Bahn wird von beiden Regierungen in Aussicht genommen, seiner
Zeit eine Uebereinkunft zu treffen, wornach für die Verbindungsbahnen von Stockach nach
Aulendorf und von Friedrichshafen nach der Radolfzell-Stockacher Eisenhahn je ein eine
beitlicher Betrieb hergestellt wird,