Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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dische Eisenbahnverwaltung für die auf württembergischem Gebiet gelegenen Bahnstrecken 
auch auf Anstellung württembergischer Staatsangehöriger Bedacht nehmen. 
Bei Anstellung niederer Diener (Bahnwärter, Packer, Arbeiter r.) für den Babnbe— 
trieb auf Königlich Württembergischem Territorium sind vorzugsweise Württemberger und 
auf bavischem Territorium Badener (insbesondere frühere Angehörige des Militärs) zu be- 
rücksichtigen. 
Artikel 14. 
Nach vollendetem Bau einer Verbindungsbahn wird die betreffende Regierung eine 
detaillirte rechnungsgemäße Nachweisung über die Bankosten der innerhalb des Gebiets des 
andern Staats gelegenen Bahnstrecke nebst einem vollständigen, das vermarkte (ausgesteinte) 
Bahneigenthum und seine Zugehörde nachweisenden Plane zweifach ausfertigen lassen und 
der Territorialregierung zur Abgabe etwaiger Erinnerungen und zur Anerkennung mittheilen. 
Ist viese Anerkennung erfolgt, so wird von jedem der contrahirenden Theile eine Aus- 
fertigung in Verwahrung genommen. 
Hat die betreffende Regierung gegen die vorgedachte Nachweisung Erinnerungen zu 
machen, so sind diese längstens innerhalb drei Monaten abzugeben. 
In gleicher Weise ist auch bei Ergänzungsbauten und späteren Erweiterungen eine 
Nachweisung über vie biefür bestrittenen Baukosten der Territorialregierung mitzutheilen. 
Artikel 15. 
Jede Regierung behält sich das Recht vor, das Eigentbum der zufolge gegenwärtigen 
Vertrags auf ibrem Gebiete von der andern Regierung angelegten Bahnstrecken nach vor- 
ausgegangener dreijähriger Kündigung an sich zu zieben. Wird von diesem Rechte Ge- 
brauch gemacht, so sind ver Regierung, welche die Bahn gebaut hat, die nach Artikel 14 
nachgewiesenen und anerkannten Anlagekosten für die erstmalige Herstellung der Bahn und 
die etwaigen Ergänzungen und Erweiterungen, nach alleinigem Abzuge des Minderwerths 
der einer Abnützung und der Fäulniß unterworfenen Theile, zu vergüten. 
Mit dem erfolgten Rückkauf der bezüglichen Bahnstrecken darf jedoch der Betrieb der 
alsdann dem Eigenthumerechte nach getheilten Bahnen nicht einseitig eingestellt werden, 
vielmehr hat jede Regierung in Ermanglung einer Verständigung über den einbeitlichen 
Betrieb ver Verbindungsbahnen für den Betrieb der in ihrem Gebiete gelegenen Strecken 
zu sorgen. 
Bevor jedoch eine Aenderung in den bisherigen Betriebsverhältnissen eintritt, hat über
	        
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