Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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die künftige Wechselstation eine Verständigung vorauszugehen, welche innerhalb ver Kündi- 
gungsfrist erfolgen muß. 
Das Rückkaufsrecht kann auf eine oder auf mehrere oder aber auf sämmtliche, in einem 
Staatsgebiet gelegenen, im Artikel 1 angegebenen Verbindungsbahnen von ver betreffenden 
Regierung angewendet werden. 
Artikel 16. 
Bei dem Fahrtenplan für die Verbindungsbahnen ist darauf Bevacht zu nehmen, daß 
die Fahrten an den Wechselstationen nach Zulassung der übrigen Betriebsverbältnisse ge- 
hörig ineinandergreifen, und daß auf denselben nach beidven Richtungen täglich minvestens 
drei Fahrten stattfinden. 
Die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische Eisenbahnverwaltung 
werden sich die Entwürfe zu den Fahrtenplanen für ihre beiderseitigen Verbindungsbahnen 
möglichst bald mittheilen und etwaige Bemerkungen des andern Theils tbunlichst berück- 
sichtigen. 
Artikel 17. 
Bei Aufstellung der Tarife für vie einzelnen Transportgegenstände und bei Beförde- 
rung der letzteren auf den Verbindungsbabnen sollen folgende Grundsätze beobachtet werden. 
1) Die Grundtaren und Lagergebühren dürfen im Allgemeinen nicht höher gestellt 
werden, als bei den im eigenen Lande der Betriebsverwaltung befindlichen Bahnen. 
2) Allgemeine Tarifermäßigungen, welche von einer Betriebsverwaltung dem Verkehr 
auf ihren anderen Bahnen gewährt werden, sind auch dem Verkehr auf den Verbindungs- 
bahnen in gleicher Weise zu gewähren. 
3) Zwischen den Angehörigen der beiden vertragschließenden Staaten soll weder in 
Ansehung der Beförderungsweise, noch hinsichtlich der Abfertigung ein Unterschied gemacht 
werden und die aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des andern Staats übergeben- 
den Transporte sollen in keiner Weise ungünstiger behandelt werden, als die in dem be- 
treffenden Staate verbleibenden. 
Artikel 18. 
Will die Königlich Württembergische oder die Großherzoglich Badische Militärverwal- 
tung zur Beförderung von Truppen nebst deren Material und Effekten im Dienste inner- 
halb ihres Gebiets von den Verbindungsbahnen Gebrauch machen, so ist die betreffende 
Betriebsverwaltung verpflichtet, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten.
	        
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