Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Personals in den für den eigenen Postverkehr erforderlichen Wagen ohne besonderen Auf- 
wand möglich ist, die Beförderung unentgeltlich zu geschehen habe. 
Werden zum Zwecke der Postspedition von der Postverwaltung der anderen Regierung 
besondere Wagen oder Wagenräume verlangt, so ist hiefür eine den Selbstkosten entsprechende 
Vergütung zu leisten, welche nach dem Durchschnitt der Betriebskosten auf sämmtlichen Bah- 
nen der die Post befördernden Betriebsverwaltang für die Nutzmeile und nach durchschnitt- 
licher Belastung für die Achse berechnet wird. 
Wenn die Postverwaltung einer Regierung verlangen sollte, daß in den auf deren Ge- 
biet gelegenen Stationsgebäuden einer Verbindungsbahn ein Bureau für die Expedition 
der Brief= und Fahrpost eingerichtet werde, so wird die Verwaltung dieser Bahn den biezu 
erforderlichen Raum in dem Stationsgebäuve unentgeltlich anweisen. 
Es muß jedoch ein solches Verlangen bei Feststellung der Plane für das Stationsge- 
bäude vorgebracht werden. 
Die innere Einrichtung des Postlocals hat die betreffende Postverwaltung selbst zu 
stellen. 
Das Nähere haben die beiderseitigen Postverwaltungen in einem besonderen Vertrage 
zu bestimmen. 
Artikel 22. 
Der den Betrieb der Verbindungsbahnen leitenden Regierung wird gestattet, längs 
der auf dem Gebiete der anderen Regierung gelegenen Theile der Verbindungsbahnen eine 
Telegraphenleitung für ven Bahndienst anzulegen und auf der betreffenden Wechselstation 
an die Telegraphenleitung der Territorialregierung anzuschließen. 
Diese Telegraphenleitung soll bis auf anderweitiges Uebereinkommen als Zugehör der 
Verbindungsbahnen angesehen und mit denselben nach den gleichen Bestimmungen beban- 
delt werden. 
Ueber die Anlage einer Telegraphenleitung für den Depeschendienst (allgemeinen 
Verkehr) auf den Verbindungsbahnen bleibt Verständigung vorbehalten. 
Artikel 23. 
Die beiden Regierungen gewähren sich gegenseitig, daß von den in ihrem Gebiete ge- 
legenen Theilen der Verbindungsbabnen weder aus dem zur Bahn verwendeten Grundeigen= 
thum, noch aus den übrigen Zugebörden derselben, noch aus dem Bahnbetrieb irgend eine
	        
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