Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

45

stens  binnen  drei  Jahren  von  der  erfolgten  allseitigen  Genehmigung  der  Baupläne  an  gerechnet,
  wo  möglich  aber  bis  zu  dem  Schlusse  des  Jahres  1867  vollendet  wird.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  verpflichtet  sich,  auch  bei  ver  Heilbronn-Jaxtfelder
  Bahn  die  Bauarbeiten  so  zu  befördern,  daß  diese  Bahn  spätestens  mit  der  Jarxtfeld-Meckesheimer
  Bahn  dem  Betriebe  übergeben  werden  kann.

Für  den  Fall,  daß  außerordentliche  Ereignisse  eintreten,  welche  nach  dem  Ermessen
einer  oder  mehrerer  der  betheiligten  Regierungen  eine  Verlängerung  der  ausbedungenen
Frist  für  Vollendung  der  Bahn  nothwendig  machen,  behalten  sich  die  hoßhen  contrahirenden
Regierungen  über  die  Verlängerung  dieser  Frist  weitere  Vereinbarung  vor.

Artikel  23.

Zu  den  Kosten  für  vollstänrige  Herstellung  der  Bahnstrecke  vom  Ende  des  Bahnbofes
bei  Rappenau  bis  zum  Anfange  des  Bahnhofs  bei  Jaxtfeld  (Friedrichshall)  und  den  hiezu
nöthigen  Ueberbrückungen,  Hochbauten  und  sonstigen  Zugehörden,  sowie  zu  dem  Bauaufwand
für  vie  Station  Wimpfen  und  zu  Erwerbung  des  für  obenbezeichnete  Bahnstrecke  und  deren
Hochbauten  und  andere  Beiwerke  erforderlichen  Geländes  leistet  die  Königlich  Württembergische
  und  die  Großberzoglich  Hessische  Regierung,  und  zwar  eine  jede  einen  Zuschuß
von  einem  Drittel  des  für  genannte  Strecke  sich  ergebenden  Aufwandes.

Es  werden  hierauf  Abschlagszahlungen  geleistet,  welche  zu  dem  Vorrücken  des  Baues
im  Verhältniß  sleben.

Dieser  Zuschuß  wird  von  der  Großberzoglich  Badischen  Regierung  zehn  Jahre  lang
—  von  der  Betriebseröffnung  der  Meckesheim-Jartfelder  Bahn  an  gerechnet  —  mit)  drei
vom  Hundert  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit  mit  vier  vom  Hundert  verzinst.

Sollte  die  Königlich  Württembergische  over  die  Großberzoglich  Hessische  Regierung
von  dem  im  Artikel  13  des  gegenwärtigen  Vertrags  vorgesehenen  Rückkaufsrechte  Gebrauch
machen,  so  wird  der  geleistete  Zuschuß,  insofern  derselbe  nicht  früher  zurückerstattet  seyn
sollte,  an  der  Summe  der  zu  erstattenden  Kosten  in  Gegenrechnung  gebracht.

Der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Zuschuß  zu  jeder
Zeit  nach  vorausgegangener  dreimonatlicher  Kündigung  zurückzubezahlen,  es  sei  denn,  daß
die  Königlich  Württembergische,  oder  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  vor  Ablauf
von  drei  Monaten  nach  erfolgter  Kündigung  erkläre,  von  der  im  Artikel  13  vorbehaltenen
Befugniß  Gebrauch  machen  zu  wollen.